21.11.2024
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Dokument-Nr. 28622

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Beschluss08.04.2020Verwaltungsgericht Hannover15 B 2112/20
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss08.04.2020

Coronavirus: Religi­o­ns­ausübung muss hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückstehenEilantrag gegen die Allge­mein­ver­fügung der Region Hannover vom 17. März 2020 hat keinen Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Eilantrag eines Antragstellers mit dem dieser sich gegen die am 17. März 2020 erlassene Allge­mein­ver­fügung der Region Hannover wendet, soweit diese Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens­gemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren verbietet, abgelehnt.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 6. April 2020 erhobenen Klage gegen die von der Region Hannover wegen der Corona-Epidemie am 17. März 2020 erlassene Allge­mein­ver­fügung, soweit darin mit der Vorschrift in Ziffer 2 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens­ge­mein­schaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren verboten werden. Zugleich ersucht er das Gericht um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antragsteller rügt die Beschränkungen der Religi­o­ns­ausübung für die christliche und jüdische Gemeinschaft durch die Allge­mein­ver­fügung und hebt hierbei die Bedeutung des Osterfestes sowie des Passah-Festes hervor.

VG Hannover sieht Einschränkung der Religi­o­ns­ausübung als verhältnismäßig an

Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - und damit die Aussetzung der streit­ge­gen­ständ­lichen Allge­mein­ver­fügung - begehrt, hat vor der 15. Kammer keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist der Antrag bereits unzulässig, da unter anderem erhebliche Zweifel an dem Rechts­schutz­be­dürfnis bestehen. Selbst bei einer Aufhebung des in der Allge­mein­ver­fügung der Antragsgegnerin enthaltenen Verbots könne der Antragsteller seine bisherige Rechtsposition nicht verbessern, da in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Nieder­säch­sischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 eine mit der Vorschrift in Ziffer 2 der Allge­mein­ver­fügung der Antragsgegnerin wortgleiche Vorschrift enthalten ist. Im Übrigen hält die Kammer den Antrag auch für unbegründet. Zwar lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob die Allge­mein­ver­fügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Inter­es­se­n­ab­wägung kommt die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass das Recht des Antragstellers auf freie Religi­o­ns­ausübung hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurückzustehen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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