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21.08.2026 

Dokument-Nr. 36206

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Urteil20.08.2026Verwaltungsgericht Hannover15 A 4583/23
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil20.08.2026

Verwal­tungs­gericht lehnt Corona-Entschä­di­gungsklage von Woolworth- und Tedi-Mutter abKeine Entschä­di­gungs­ansprüche wegen Corona-bedingter Betrie­bs­schlie­ßungen - Klage gegen das Land Niedersachsen ohne Erfolg

Die 15. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat die Klage einer Konzer­no­ber­ge­sell­schaft, zu der auch die Handels­un­ter­nehmen TEDi GmbH & Co. KG und Woolworth gehören, abgewiesen. Die Klägerin hatte Entschä­di­gungs­ansprüche wegen Umsatzeinbußen i.H.v. 27,506 Millionen Euro geltend gemacht, die infolge der Corona-bedingten Betrie­bs­schlie­ßungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs entstanden sein sollen.

Die Klägerin macht Entschä­di­gungs­ansprüche wegen Umsatzeinbußen geltend, die infolge der Corona-bedingten Betrie­bs­schlie­ßungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs entstanden sein sollen. Sie verlangt vom Land Niedersachsen derzeit die Zahlung von 27,506 Millionen Euro nebst Zinsen.

Die von der Klage erfassten Einschränkungen betreffen zwei Zeiträume. Während des ersten Lockdowns mussten die Filialen der beiden Unternehmen nach den nieder­säch­sischen Corona-Regelungen vom 24. März bis zum 19. April 2020 vollständig geschlossen bleiben. Im zweiten Lockdown waren die Filialen vom 16. Dezember 2020 bis zum 22. April 2021 weitgehend von Schlie­ßungs­a­n­ord­nungen betroffen.

In diesen Zeitraumen galten unter anderem Ausnahmen für bestimmte privilegierte Einzelhändler.

Die Klägerin hält die Betrie­bs­schlie­ßungen und Beschränkungen für rechtswidrig. Sie macht insbesondere geltend, die Maßnahmen seien unver­hält­nismäßig gewesen und hätten zu einer nicht gerecht­fer­tigten Ungleich­be­handlung des sogenannten Non-Food-Einzelhandels geführt. Die privilegierten Einzelhändler hätten weiterhin auch Waren aus dem Non-Food-Bereich verkaufen dürfen. Dies habe zu erheblichen Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen geführt.

Das Land Niedersachsen hält die seinerzeit geltenden Maßnahmen für rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Schlie­ßungs­a­n­ord­nungen hätten insbesondere dem Ziel gedient, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Leistungs­fä­higkeit des Gesund­heits­systems zu erhalten.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Entschä­di­gungs­an­spruch weder aus den Regelungen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes, den Regelungen zur Amtshaftung noch aus den ungeschriebenen Instituten des enteignenden und enteig­nungs­gleichen Eingriffs. Die Betrie­bs­schlie­ßungen und Beschränkungen waren aus einer ex-ante Perspektive nicht unver­hält­nismäßig. Die Annahme des Verord­nungs­gebers, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streit­ge­gen­ständ­lichen Verordnungen eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesund­heits­systems bestanden hatte, beruhte auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Ungleich­be­hand­lungen mit anderen privilegierten Einzelhändlern waren sachlich gerechtfertigt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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