02.12.2024
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Dokument-Nr. 33281

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil14.09.2023

Bundespolizist aus dem Dienst entferntPolizist wegen rechtsextremer Haltung nicht mehr für den Polizeidienst tragbar

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat mit Urteil einer Diszi­pli­na­rklage auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben.

Der 34-jährige Polizei­haupt­meister war zuletzt bei der Bundes­po­li­zei­di­rektion Hannover eingesetzt. Gegen ihn wurde im Jahr 2020 ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren eingeleitet. Noch im Vorfeld der Erhebung der Diszi­pli­na­rklage wurde ihm zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten, Anfang 2022 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge wurden um die Hälfte gekürzt. In der Diszi­pli­na­r­kla­ge­schrift wurden dem Beklagten sechs Sachver­halts­komplexe vorgehalten. Schwer­punktmäßig wurde ihm vorgeworfen, in seiner Freizeit Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe mit rechtsextremen und antisemitischen Beiträgen gewesen zu sein und sich mit den Mitgliedern der Chatgruppe auf eine Norwegenreise zu Schauplätzen des Zweiten Weltkriegs begeben zu haben, wo man das gemeinsame Ziel, sich widerrechtlich Wrackteile von abgestürzten Wehrmachts­flug­zeugen zuzueignen, umsetzte. Außerdem wurden ihm weitere außer­dienstliche Pflichtverstöße angelastet.

Als Repräsentant des Staates nicht weiter tragbar

Nach Einschätzung des Gerichts reichte bereits die Verletzung der Verfas­sungs­treu­e­pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Bundes­be­am­ten­gesetz) durch die erkennbar gewordene rechtsextreme Haltung des Beklagten, um ihn als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen. Daneben sah das Gericht auch weitere Pflichtverstöße im In- und Ausland als erwiesen an, darunter ein waffen­recht­liches Fehlverhalten. Einen Vorwurf aus der Diszi­pli­na­r­kla­ge­schrift (Erledigung privater Verrichtungen unter Nutzung der Dienst-IT während der Arbeitszeit) sah die Kammer hingegen nicht als erwiesen an. Nach Auffassung der Kammer zeigte sich in dem Gesamtverhalten des Beklagten eine mit dem Amt eines Polizei­voll­zugs­beamten nicht vereinbare charakterliche Schwäche. Das Gericht führte in seiner Urteils­be­gründung unter anderem aus, dass die gezeigten Verhal­tens­weisen "das von der Öffentlichkeit in einen Polizisten als Repräsentant des Staates gesetzte Vertrauen" endgültig zerstört hätten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil steht dem Beamten die Berufung zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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