14.11.2024
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Dokument-Nr. 5423

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Urteil11.01.2008Verwaltungsgericht Hannover12 B 724/08
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil11.01.2008

Kein Neujahrsempfang in altem Kino

In einem alten Kino, für das die Nutzung als Versamm­lungs­stätte für Film- und Musik­ver­an­stal­tungen untersagt ist, darf auch kein Neujahrsempfang stattfinden. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hervor.

Jürgen Rieger - Rechtsanwalt und seit Februar 2007 Landes­vor­sit­zender der Hamburger NPD - ist Eigentümer eines Gebäudes in Hameln, in dem sich unter anderem auch Kinosäle befinden. Er beabsichtigte am Samstag, den 12.01.2007 dort einen Jahresempfang mit Musikdarbietung durchzuführen. Die Stadt Hameln hatte bereits durch eine Verfügung vom 08.02.2005 die Nutzung des Kinos als Versamm­lungs­stätte, für Film- und Musik­ver­an­stal­tungen untersagt. Eilanträge gegen den Sofortvollzug dieser Verfügung blieben vor dem VG Hannover und dem Nds. OVG in Lüneburg ohne Erfolg.

Nachdem die Antragsgegnerin den Jahresempfang wegen der Unter­sa­gungs­ver­fügung für unzulässig erklärt hatte, suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Sein Antrag hatte kein Erfolg. Die 12. Kammer des Gerichts lehnte den Antrag ab. Auch bei dem Neujahrsempfang handele es sich um eine Veranstaltung, die von der Verfügung der Antragsgegnerin erfasst werde, denn der Antragsteller habe das Auftreten von einigen Bands angekündigt. Musikd­a­r­bie­tungen seien jedoch untersagt.

Auch ein Ausweichen in den großen Laden (ehemaliges Restehaus) sei zu Recht untersagt worden, weil lediglich eine Ladennutzung genehmigt sei.

Quelle: ra-online, VG Hannover

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