Dokument-Nr. 2671
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil11.07.2006
Wie weit erstreckt sich ein Bahnhof im Sinne des Ladenschlussgesetzes?Maßstab für den Bahnhofskomplex ist die Verkehrsanschauung
Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage der Firma Rossmann gegen eine Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt stattgegeben (Az.: 11 A 3588/06) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz gewährt (Az.: 11 B 3589/06). Das Gericht hat entschieden, dass das Ladengeschäft von Rossmann zum Bahnhof Hannover gehört und darf deshalb länger öffnen darf.
Das Drogerieunternehmen Rossmann betreibt ein Ladengeschäft im Bereich der Niki de St. Phalle-Promenade und wendet sich gegen eine mit Zwangsgeldandrohung versehene Verfügung der Landeshauptstadt Hannover, mit der ihr untersagt wird, die allgemeinen Ladenöffnungszeiten des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) zu überschreiten.
Die Firma Rossmann beruft sich auf § 8 LadSchlG, der "Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen" von den allgemeinen Ladenschlusszeiten ausnimmt und während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Verkauf von Reisebedarf zulässt. Sie macht geltend, das Ladengeschäft befinde sich "auf dem Bahnhof" im Sinne des LadSchlG. Die Landeshauptstadt hält dagegen, dass es für diese Beurteilung nicht auf einen räumlichen und funktionellen Zusammenhang, sondern maßgeblich auf rechtliche Kriterien wie das Bauplanungsrecht, die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte, Fragen der Widmung und Beurteilungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ankomme. Danach sei die Ladenfläche nicht als Teil des Bahnhofs anzusehen. Auch räumlich liege die Verkaufsfläche Rossmanns außerhalb des Bahnhofs. Im Übrigen entspreche das Angebot nicht dem allgemein zugelassenen Reisebedarf.
Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der Argumentation der Firma Rossmann. Für die Abgrenzung der zum Bahnhof gehörenden Flächen komme es nicht auf die - im vorliegenden Fall im Übrigen besonders schwierigen - eigentums- und nutzungsrechtlichen Fragen, sondern darauf an, ob die Flächen nach der Verkehrsanschauung dem Bahnhof zuzurechnen seien. Anders sei eine saubere Abgrenzung der Flächen nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des streitigen Bereichs kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Fläche des Ladengeschäfts der Fa. Rossmann dem Bahnhof zuzurechnen ist. Es sei Teil eines bewusst einheitlich gestalteten Komplexes, der im Süden hinter der Rundestraße beginne. Schilder weisen diesen Bereich als Eingang des Hauptbahnhofs aus. Bahnhof seien nicht nur die Gleise und der Bereich unmittelbar darunter, sondern wegen der einheitlichen Gestaltung auch der Bereich eine Ebene tiefer.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.07.2006
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