15.11.2024
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Dokument-Nr. 2671

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Urteil11.07.2006Verwaltungsgericht Hannover11 A 3588/06
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil11.07.2006

Wie weit erstreckt sich ein Bahnhof im Sinne des Laden­schluss­ge­setzes?Maßstab für den Bahnhofskomplex ist die Verkehrs­an­schauung

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat der Klage der Firma Rossmann gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung der Landes­hauptstadt stattgegeben (Az.: 11 A 3588/06) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz gewährt (Az.: 11 B 3589/06). Das Gericht hat entschieden, dass das Ladengeschäft von Rossmann zum Bahnhof Hannover gehört und darf deshalb länger öffnen darf.

Das Droge­rie­un­ter­nehmen Rossmann betreibt ein Ladengeschäft im Bereich der Niki de St. Phalle-Promenade und wendet sich gegen eine mit Zwangs­geldan­drohung versehene Verfügung der Landes­hauptstadt Hannover, mit der ihr untersagt wird, die allgemeinen Laden­öff­nungs­zeiten des Laden­schluss­ge­setzes (LadSchlG) zu überschreiten.

Die Firma Rossmann beruft sich auf § 8 LadSchlG, der "Verkaufsstellen auf Perso­nen­bahnhöfen von Eisenbahnen" von den allgemeinen Laden­schluss­zeiten ausnimmt und während der allgemeinen Laden­schluss­zeiten den Verkauf von Reisebedarf zulässt. Sie macht geltend, das Ladengeschäft befinde sich "auf dem Bahnhof" im Sinne des LadSchlG. Die Landes­hauptstadt hält dagegen, dass es für diese Beurteilung nicht auf einen räumlichen und funktionellen Zusammenhang, sondern maßgeblich auf rechtliche Kriterien wie das Baupla­nungsrecht, die Eigen­tums­ver­hältnisse und Nutzungsrechte, Fragen der Widmung und Beurteilungen nach dem Eisen­bahn­kreu­zungs­gesetz ankomme. Danach sei die Ladenfläche nicht als Teil des Bahnhofs anzusehen. Auch räumlich liege die Verkaufsfläche Rossmanns außerhalb des Bahnhofs. Im Übrigen entspreche das Angebot nicht dem allgemein zugelassenen Reisebedarf.

Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der Argumentation der Firma Rossmann. Für die Abgrenzung der zum Bahnhof gehörenden Flächen komme es nicht auf die - im vorliegenden Fall im Übrigen besonders schwierigen - eigentums- und nutzungs­recht­lichen Fragen, sondern darauf an, ob die Flächen nach der Verkehrs­an­schauung dem Bahnhof zuzurechnen seien. Anders sei eine saubere Abgrenzung der Flächen nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Inaugen­scheinnahme des streitigen Bereichs kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Fläche des Ladengeschäfts der Fa. Rossmann dem Bahnhof zuzurechnen ist. Es sei Teil eines bewusst einheitlich gestalteten Komplexes, der im Süden hinter der Rundestraße beginne. Schilder weisen diesen Bereich als Eingang des Hauptbahnhofs aus. Bahnhof seien nicht nur die Gleise und der Bereich unmittelbar darunter, sondern wegen der einheitlichen Gestaltung auch der Bereich eine Ebene tiefer.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren ist die Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht statthaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.07.2006

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