21.11.2024
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Dokument-Nr. 7275

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Urteil14.01.2009Verwaltungsgericht Hannover11 A 1261/08, 11 A 1339/08, 11 A 1349/08, 11 A 1417/08
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil14.01.2009

Mehr Geld: Schwan­ge­ren­be­ra­tungs­stellen klagen mit Erfolg auf höhere finanzielle FörderungAnspruch auf Förderquote von 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten

Eine Umstellung vom Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­ver­trages (BAT) auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) darf nicht zu Lasten von finanziellen Mitteln der Beratungs­stellen gehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hervor.

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Klagen mehrerer Träger von Schwan­ge­ren­be­ra­tungs­stellen (Caritas, Pro Familia, Lebens­be­ra­tungs­stelle e.V. und Gesellschaft für pädagogisch-psychologische Beratung e.V.) auf eine höhere finanzielle Förderung durch das Land im Wesentlichen stattgegeben.

Sachverhalt

Das beklagte Nieder­säch­sische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hatte den Beratungs­stellen für das Jahr 2008 eine geringere Förderung als in den Vorjahren gewährt. Es berief sich dabei auf einen Erlass des Nieder­säch­sischen Sozial­mi­nis­teriums, nach dem der Übergang vom Bundes­an­ge­stell­tentarif (BAT) auf den Tarifvertrag der Länder (TV-L) auch in der Förderung der Schwan­ge­ren­be­ratung nachvollzogen wird.

Beratungs­stellen dürfen nicht weniger Geld erhalten, als es das Ausfüh­rungs­gesetz ausdrücklich vorsieht

Nach Auffassung des Gerichts haben die Beratungs­stellen einen Anspruch auf eine höhere Förderung. Durch Bundesrecht und Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei die Förderquote auf 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten festgeschrieben. In Umsetzung dessen sehe das Nieder­säch­sische Ausfüh­rungs­gesetz eine Förderung der Personalkosten auf der Grundlage von BAT IVb vor. Der Umstand, dass der BAT durch den TV-L ersetzt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass die Beratungs­stellen nunmehr weniger erhielten, als das Ausfüh­rungs­gesetz ausdrücklich vorsehe. Dies begründe einen Förde­rungs­an­spruch in Höhe von BAT IVb nach den dafür geltenden Pauschal­be­trägen. Auch nach Auslaufen des BAT dürfe daher die Förderung dieses Niveau nicht unterschreiten. Ob die Beratungs­stellen auf Grundlage des Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setzes nach der dazu ergangenen Rechtsprechung einen höheren Anspruch haben, als ihnen der Landes­ge­setzgeber im Ausfüh­rungs­gesetz zugesteht, musste die Kammer nicht entscheiden, weil die Kläger nur eine Förderung in Höhe der Pauschalsätze nach BAT IVb mit der Klage geltend gemacht haben.

Pro geförderter Stelle ergibt sich eine Mehrbetrag von 1.780,40 EUR. Insgesamt ging es um einen ca. 105.000 EUR höheren Förde­rungs­an­spruch der Kläger.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 14.01.2009

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