18.10.2024
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Dokument-Nr. 31082

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss17.11.2021

Kein vorbeugender Rechtsschutz für KlimacampVG lehnt Eilantrag als unzulässig ab

Das Verwal­tungs­gericht hat einen Eilantrag der Bewegung "Fridays for Future" als unzulässig abgewiesen.

Die Antragsteller veranstalten als Vertreter von "Fridays for Future" seit Juli 2021 ein sog. Klimacamp zu dem Thema "Klima­ge­rech­tigkeit - Wir bleiben bis ihr handelt!" vor dem Neuen Rathaus in Hannover. Die Antragsgegnerin - die Polizei­di­rektion Hannover - stuft das Klimacamp als stationäre Versammlung ein und bestätigt die Durch­führ­barkeit in monatlichen Abständen. In der Entscheidung für den Monat November versah die Antragsgegnerin die Entscheidung mit dem Hinweis, dass zu jeder Zeit zumindest zwei nicht schlafende Personen am Versammlungsort anwesend sein müssten und für das Versamm­lungsziel einzutreten hätten. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Eilantrag begründeten die Antragsteller damit, dass diese Bestimmung den Fortbestand ihrer Versammlung gefährde. Sie führe dazu, dass Aktivisten bei winterlichen Temperaturen Nachtwachen abhalten und durch Schlafentzug ihre Gesundheit gefährden müssten. Außerdem stelle auch das Nächtigen in einem Camp eine schutzwürdige und wahrnehmbare Protestform dar. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und verweist darauf, dass das Unterschreiten einer Zahl von zwei wachen Versamm­lungs­teil­nehmern als Beendigung der Versammlung zu werten sei. Schlafende Menschen trügen nichts zur gemein­schaft­lichen Zweckverfolgung bei.

Qualifiziertes Rechts­schutz­be­dürfnis hier nicht gerechtfertigt

Das VG hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Es handele sich um einen Fall des sog. vorbeugenden Rechtsschutzes, denn die Antragsteller möchten bereits im Vorfeld einer befürchteten Räumungsverfügung durch die Versamm­lungs­behörde die Unterlassung einer solchen erwirken. Eine solche Art des Rechtsschutzes könne nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn ein qualifiziertes Rechts­schutz­be­dürfnis dies rechtfertigt. Ein solches liege hier nicht vor. Es sei den Antragstellern zuzumuten, nach Erlass einer Räumungs­ver­fügung innerhalb der durch die Versamm­lungs­behörde zu setzenden Frist gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz gegen die Entscheidung zu suchen. Dagegen sei insbesondere nicht zu erwarten, dass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe und ein effektiver Rechtsschutz hierdurch vereitelt werden könnte. Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts können die Antragsteller Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist weiterhin beim Gericht anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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