21.11.2024
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Dokument-Nr. 2498

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss08.06.2006

Fußball-WM: Meldeauflage für die Zeit der WM rechtmäßig

Mit Beschluss vom 8. Juni 2006 hat die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts einen Eilantrag gegen eine Meldeauflage der Stadt Neustadt abgelehnt.

Die Stadt Neustadt hat dem Antragsteller, der in Neustadt wohnt, bereits bei verschiedenen gewalttätigen Vorfällen im Rahmen von Fußballspielen - zuletzt im September 2005 - in Erscheinung getreten und in der Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert ist, aufgegeben, während der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft täglich einmal bzw. zweimal um 17.00 bzw. 21.00 Uhr beim Polizei­kom­mis­sariat Neustadt vorzusprechen. Sollte er nicht in Neustadt sein, sei er verpflichtet, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Antragsteller hält die Verfügung für rechtswidrig, weil er sich mittlerweile aus der "Szene" gelöst und ohnehin vorgehabt habe, sich von den Brennpunkten fern zu halten. Daher habe er auch gegen ein Aufent­halts­verbot der Polizei­di­rektion Hannover kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Meldeauflage mache es ihm unmöglich, einen gemütlichen Fernsehabend zu verbringen und sei daher unver­hält­nismäßig. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig. Der Antragsteller sei zu dem Personenkreis zu rechnen, von dem Gefahren zu erwarten seien, weil er seit Jahren der hannoverschen Hooliganszene angehöre. Die Meldeauflage sei geeignet, Ausein­an­der­set­zungen gewalttätiger Gruppen an anderen Schauplätzen als dem Cityring, für den neben den Meldauflagen Aufent­halts­verbote verhängt worden seien, zu verhindern. Mit der Meldeauflage sei zwar eine erhebliche Beschränkung der Privatsphäre verbunden. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse, einen schweren Schaden für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, der mit gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen verbunden wäre, rechtfertige aber diesen Eingriff. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zulässig. Weitere einstweilige Rechts­schutz­ver­fahren gegen Aufent­halts­verbote oder Meldeauflage sind beim Gericht nicht anhängig.

Quelle: ra-online, VG Hannover

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