Die Stadt Neustadt hat dem Antragsteller, der in Neustadt wohnt, bereits bei verschiedenen gewalttätigen Vorfällen im Rahmen von Fußballspielen - zuletzt im September 2005 - in Erscheinung getreten und in der Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert ist, aufgegeben, während der Fußballweltmeisterschaft täglich einmal bzw. zweimal um 17.00 bzw. 21.00 Uhr beim Polizeikommissariat Neustadt vorzusprechen. Sollte er nicht in Neustadt sein, sei er verpflichtet, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Antragsteller hält die Verfügung für rechtswidrig, weil er sich mittlerweile aus der "Szene" gelöst und ohnehin vorgehabt habe, sich von den Brennpunkten fern zu halten. Daher habe er auch gegen ein Aufenthaltsverbot der Polizeidirektion Hannover kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Meldeauflage mache es ihm unmöglich, einen gemütlichen Fernsehabend zu verbringen und sei daher unverhältnismäßig. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig. Der Antragsteller sei zu dem Personenkreis zu rechnen, von dem Gefahren zu erwarten seien, weil er seit Jahren der hannoverschen Hooliganszene angehöre. Die Meldeauflage sei geeignet, Auseinandersetzungen gewalttätiger Gruppen an anderen Schauplätzen als dem Cityring, für den neben den Meldauflagen Aufenthaltsverbote verhängt worden seien, zu verhindern. Mit der Meldeauflage sei zwar eine erhebliche Beschränkung der Privatsphäre verbunden. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse, einen schweren Schaden für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, der mit gewalttätigen Auseinandersetzungen verbunden wäre, rechtfertige aber diesen Eingriff. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig. Weitere einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen Aufenthaltsverbote oder Meldeauflage sind beim Gericht nicht anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2006
Quelle: ra-online, VG Hannover