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Dokument-Nr. 36019

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss01.06.2026

Nieder­säch­sischer Verfas­sungs­schutz darf den AfD Landesverband Niedersachsen vorläufig zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung hochstufenVerwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Eilantrag des Landesverbandes der AfD gegen den Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz abgelehnt. Der Antrag richtete sich unter anderem gegen die Bestimmung der AfD Niedersachsen zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung.

Der Nds. Verfas­sungs­schutz stufte den Landesverband nach einer Verdachts­ge­win­nungsphase von Juli 2019 bis März 2020 seit dem 11. Mai 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 7 NVerfSchG) ein. Am 17. Februar 2026 machte er öffentlich bekannt, dass er den Antragsteller nunmehr zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung (§ 6 NVerfSchG) bestimmt habe. Dabei stützte der Antragsgegner sich auf ein 212-seitiges Einstu­fungs­gut­achten, welches aus öffentlich zugänglichen Quellen gesammelte Belege für die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des nieder­säch­sischen Landesverband der AfD beinhaltet.

Die Einstufung ist Voraussetzung dafür, dass der Nds. Verfas­sungs­schutz auch nach Beendigung der vierjährigen Verdachtsphase weiter nachrich­ten­dienstliche Mittel gegen den Landesverband einsetzen darf. Die Bewertung entspricht inhaltlich der im allgemeinen Sprachgebrauch verbreiteten Bezeichnung "gesichert recht­s­ex­tre­mistisch", das Nds. Verfas­sungs­schutz­gesetz verwendet diese Begrifflichkeit jedoch nicht.

Der Antragsteller hat am 17. Februar 2026 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, dass der Antragsgegner es unterlässt, ihn als Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung zu qualifizieren und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren.

Das Verwal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. Die Bestimmung zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung nach dem Nds. Verfas­sungs­schutz­gesetz erfordert, dass hinreichende Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Perso­nen­zu­sam­men­schluss verfas­sungs­feindliche Bestrebungen hat. Das Gericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen für die nieder­säch­sische AfD mit den durch den Verfas­sungs­schutz gesammelten Belegen gegeben seien.

Die verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen ließen sich an Agitationen gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechts­s­taats­prinzip – belegen.

Es lägen konkrete und zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem politischen Konzept des AfD-Landesverbandes jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staats­an­ge­hörigen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund und deutschen und ausländischen Staats­an­ge­hörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleich­be­rechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Eine solche Position bringe der Antragsteller zuvorderst durch Positionen zum Ausdruck, die auf einem völkisch-abstam­mungs­mäßigen Volksbegriff beruhten und das Ziel, das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit auszuschließen, belegten. Daneben würden in der recht­s­ex­tre­mis­tischen Szene gängige Begriffe und Schlagworte wie „Bevöl­ke­rungs­aus­tausch“, „Umvolkung“ oder „Volkstod“ verwendet, die auf eine rassistische Weltanschauung schließen ließen.

Auch die pauschale Abwertung von insbesondere männlichen und muslimischen Migranten und Asylbewerbern, die durch verall­ge­meinerte Verdächtigungen und Herab­wür­di­gungen geprägt seien, seien Ausdruck der Missachtung der Menschenwürde. Ausländern werde etwa durch Bezeichnung als „Importware“ die Subjektqualität abgesprochen.

Daneben lägen hinreichende Tatsachen für Bestrebungen gegen das Demokratie- und Rechts­s­taats­prinzip vor, weil den etablierten Parteien, der Bundesregierung, der Verwaltung sowie der Justiz antide­mo­kra­tische Ziele, ungesetzliches Verhalten und die Absicht, dem deutschen Volk zu schaden, unterstellt würden. Das demokratische System werde in Äußerungen des Antragstellers und seiner Vertreter systematisch verächtlich gemacht und als einzige Lösung die Wahl der AfD präsentiert, die einen notwendigen Widerstand darstelle. Mit der wiederholten Darstellung des Narrativs, dass die „Altparteien“ bzw. die Regierung eine Diktatur herbeiführen und sich dazu den „gleich­ge­schalteten“ Behörden, Gerichten und öffentlich-rechtlichen Medien bedienen wolle, solle das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat geschwächt werden.

Eine Verstetigung dieser Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sei seit der Bestimmung zum Verdachtsobjekt eingetreten. Ungeachtet dieser Einstufung im Mai 2022 habe der Antragsteller seine Agitationen fortgesetzt, Aussagen wiederholt und vertieft. Die zahlenmäßige Zunahme von Äußerungen und Verhal­tens­weisen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten, zeige eine Verfestigung und Verbreitung derselben innerhalb der Landespartei. Radikale Positionen an der Grenze der Strafbarkeit würden etabliert, sodass diese in der öffentlichen Wahrnehmung an Schärfe verlören und sich die Grenze des Sagbaren nach rechts verschiebe.

Weiterhin spreche die Verbindung sowie organisatorisch-strukturelle Überschneidung des Antragstellers mit als gesichert recht­s­ex­tre­mistisch eingestuften Teilen der AfD und anderen Organisationen innerhalb der Neuen Rechten für die eigene Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Der Charakter der Partei sei durch diese Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geprägt. Im Einstu­fungs­gut­achten sei eine große Anzahl von verfas­sungs­feind­lichen Äußerungen und Verhal­tens­weisen innerhalb der Landespartei aufgeführt, die sich durch alle Ebenen des Landesverbandes ziehe. Gegen­po­si­ti­o­nie­rungen seien keine erfolgt und gemäßigte Strömungen innerhalb der nieder­säch­sischen AfD seien nicht mehr erkennbar. Es lasse sich deshalb ein verfas­sungs­feindlich geprägtes Gesamtbild attestieren.

Der Beschluss erging im Eilverfahren und regelt die Rechtslage bis ein Urteil in der Hauptsache ergeht. Die Entscheidung ist zudem noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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