Dokument-Nr. 17268
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- CR 2014, 433Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 433
- ZD 2014, 266Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 266
Verwaltungsgericht Hannover Urteil28.11.2013
Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässigAutomobil-Logistikunternehmen muss rechtswidrig gespeicherte Daten der Fahrzeugabholer löschen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat es einem Automobil-Logistikunternehmen untersagt, zur Überwachung des Speditionsvorgangs die Personalausweise der Fahrzeugabholer einzuscannen und abzuspeichern. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls - eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.
Unbeschränktes Erfassen von Daten gesetzlich untersagt
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Das Gericht hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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