18.10.2024
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Dokument-Nr. 17268

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Urteil28.11.2013Verwaltungsgericht Hannover10 A 5342/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 433Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 433
  • ZD 2014, 266Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 266
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hannover Urteil28.11.2013

Einscannen und Speichern von Perso­na­l­aus­weisen unzulässigAutomobil-Logistik­unternehmen muss rechtswidrig gespeicherte Daten der Fahrzeugabholer löschen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat es einem Automobil-Logistik­unternehmen untersagt, zur Überwachung des Spedi­ti­o­ns­vorgangs die Perso­na­l­ausweise der Fahrzeugabholer einzuscannen und abzuspeichern. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls - eine Logis­tik­dienst­leisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automo­bil­lo­gistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um den Spedi­ti­o­ns­vorgang zu überwachen, werden die Perso­na­l­ausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landes­be­auf­tragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Perso­na­l­aus­weisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Unbeschränktes Erfassen von Daten gesetzlich untersagt

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Perso­na­l­aus­weis­ge­setzes sei der Personalausweis ein Identi­fi­zie­rungs­mittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Das Gericht hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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