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Dokument-Nr. 27159

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Urteil08.03.2019Verwaltungsgericht Hannover10 A 1522/17
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil08.03.2019

Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an zentrales Hunde­hal­ter­re­gisterDer Umsatzsteuer unterliegen nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Nieder­säch­sischen Gesetzes über das Halten von Hunden keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Hundehalterin gegen einen Gebührenbescheid, der eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Nieder­säch­sischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vorsah. Die Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG stellt keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung dar

Das Verwal­tungs­gericht Hannover erklärte dies für rechtswidrig. Die Beklagte sei nämlich selbst nicht umsatz­steu­er­pflichtig. Ihre Umsatz­steu­er­pflicht scheitere daran, dass die fragliche Tätigkeit - die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG - keine "sonstige Leistung" im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatz­steu­errecht erfasse insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaft­lichen Sinne. Der Leistungs­emp­fänger - hier der Hundehalter/die Hundehalterin - müsse einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem "Verbrauch" im Sinne des Mehrwert­steu­er­rechts führt, so das Gericht. Der Umsatzsteuer unterlägen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehle es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG sei für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gebe keinen Markt für derartige Leistungen, und es finde kein umsatz­steu­er­rechtlich relevanter "Verbrauch" statt.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm)

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