21.11.2024
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Dokument-Nr. 4723

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Entscheidung20.08.2007Verwaltungsgericht Hannover10 A 1224/07
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Verwaltungsgericht Hannover Entscheidung20.08.2007

Spielbank Niedersachsen darf Internet-Casino betreiben

Die Spielbanken Niedersachsen GmbH darf im Internet starten - aber noch nicht gleich! Das Verwal­tungs­gericht Hannover gab der Klage der Spielbanken Niedersachsen GmbH gegen das Land Niedersachsen ganz überwiegend statt, den Eilantrag lehnte es jedoch ab.

Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Inter­net­spiel­betrieb. Das Land hat jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulas­sungs­antrag abgelehnt. Es hält sich durch die Sport­wet­ten­ent­scheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glückss­pie­l­an­gebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glückss­piel­rechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert. Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Inter­net­spiel­be­triebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.

Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt und stellte fest, dass die Klägerin auf Grundlage der ihr bisher erteilten Zulassung grundsätzlich berechtigt ist, in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anzubieten. Diese Zulassung sei durch die einschränkenden neuen gesetzlichen Regelungen nicht geändert worden, denn eine Überg­angs­re­gelung habe die Weitergeltung der bestehenden Zulassung ausdrücklich bestimmt. Da die einzelnen geplanten Spiele nach überein­stim­mender Auffassung der Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, sei eine gerichtliche Entscheidung insoweit nicht erforderlich. In diesem Umfang wurde die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat danach zu 1/10 die Klägerin, zu 9/10 das Land Niedersachsen zu tragen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin erreichen wollte, auch schon vor der Rechtskraft dieses Urteils das Internetangebot beginnen zu können, hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt es nicht für schlicht unzumutbar, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten. Nur unter dieser Voraussetzung sei aber ein Vollzug des Urteils, bevor es rechtskräftig sei, zulässig. Der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.08.2007

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