21.11.2024
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Dokument-Nr. 32938

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Urteil15.05.2023Verwaltungsgericht Hannover1 A 2683/21, 1 A 2684/21, 1 A 2685/21 und 1 A 2686/21
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil15.05.2023

Gespaltene Kreisumlage im Landkreis Hildesheim für das Haushaltsjahr 2019 rechtswidrigNach­trags­haushalts­satzung 2019 nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG a. F. vereinbar

Dass Verwal­tungs­gericht Hannover gab mit vier Urteilen den Klagen der Samtgemeinde Leinebergland und deren drei Mitglieds­ge­meinden (Flecken Duingen, Flecken Eime und Stadt Gronau) statt.

Streit­ge­gen­ständlich war zuletzt nur noch die in der 1. Nachtrags­haus­halts­satzung 2019 beschlossene Regelung zu einer sog. gespaltenen Kreisumlage. Soweit die klagenden Gemeinden zunächst auch den Kreisumlagesatz in Höhe von 55,8 % beklagt hatten, haben sie die Klagen in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.

Sätze für Gemeinden ohne Kita-Vertrag angehoben

Der Kreistag des beklagten Landkreises Hildesheim hatte im Rahmen der 1. Nachtrags­haus­halts­satzung 2019 beschlossen, dass für Gemeinden, die den sog. Kita-Vertrag nicht abschließen - wie die Samtgemeinde Leinebergland - oder im Haushaltsjahr 2019 kündigen, die Hebesätze der Kreisumlage in 2019 auf 65 % der Umlage­grundlagen nach dem Nieder­säch­sischen Finanzausgleichsgesetz (NFAG) festgesetzt werden. Für die übrigen Gemeinden blieb es beim bisherigen Hebesatz von 55,8 % nach dem ursprünglichen Haushaltsplan für 2019.

Festsetzung nicht mit Finan­z­aus­gleichs­gesetz vereinbar

Diese höhere Festsetzung ist nach Auffassung der Kammer nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG in der Fassung vom 18.07.2012 vereinbar. Die Vorschrift ermöglicht keine Berück­sich­tigung finanzieller Folgen bei den Gemeinden, die den Kita-Vertrag nicht abgeschlossen haben und damit von der im Landkreis üblichen Übernahme von Kinder­ta­ges­be­treuung durch die kreis­an­ge­hörigen Gemeinden abweichen. Solche Fallge­stal­tungen werden erst durch die zum 01.11.2021 in Kraft getretene und vorliegend nicht anwendbare Änderung des Wortlautes durch den Landes­ge­setzgeber erfasst, der nicht nur klarstellender Charakter beizumessen ist. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat in allen Verfahren die Berufung zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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