23.11.2024
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Dokument-Nr. 31234

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss29.12.2021

Hamburg: Eilantrag gegen Feuer­werks­verbot zu Silvester und Neujahr erfolglosVerbot verfolgt das legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu schützen

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen das Feuer­werks­verbot im öffentlichen Raum zu Silvester und Neujahr gewandt hat.

Nach der Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung in der ab dem 24. Dezember 2021 gültigen Fassung ist am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 das Abbrennen und sonstige Verwenden von Feuer­werks­körpern und pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme von Kleinst­feu­erwerk der Kategorie F1 auf öffentlichem Grund untersagt (§ 4 b Abs. 2 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung). Darüber hinaus sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 19 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 7 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt (§ 4 b Abs. 1 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung).

Richter: Gegen das Feuer­werks­verbot im öffentlichen Raum bestehen keine durchgreifenden Bedenken

Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag einer Privatperson, die beabsichtigt, in einer Gruppe von mehr als 10 Personen auf öffentlichem Grund zu Silvester Feuer­werks­körper abzubrennen, ist vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg geblieben. Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegen das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sei das Verbot nicht als unver­hält­nismäßig anzusehen. Das Verbot verfolge das legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu schützen, und dürfte zur Zweckerreichung auch geeignet sein. Es diene nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verord­nungs­gebers zum einen dazu, Ansammlungen zu vermeiden, bei denen Verstöße gegen das Abstandsgebot und die Kontakt­be­schrän­kungen auftreten könnten, die die Gefahr einer Vielzahl weiterer Infektionsfälle zur Folge haben könnten, und zum anderen dazu, eine verlet­zungs­be­dingte, zusätzliche Inanspruchnahme der Rettungs- und Behand­lungs­ka­pa­zitäten zu unterbinden. Mildere und gleich wirksam geeignete Mittel zur Zielerreichung seien nicht erkennbar. Das Verbot des Abbrennens von Feuer­werks­körpern sei schließlich auch angemessen.

Der mit dem Verbot bezweckte und gebotene Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit COVID-19 bedrohten Personen überwiege die durch die allgemeine Handlungs­freiheit geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines Silves­ter­feu­erwerks. Der zusätzliche Nutzen eines Feuer­werks­verbots für die genannten Zwecke sei in der Zusammenschau mit dem Gesamtkonzept zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie zwar relativ gering, jedoch noch hinreichend gewichtig. Der Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit des Antragstellers sei demgegenüber nicht sehr schwerwiegend.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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