24.11.2024
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Dokument-Nr. 28605

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Beschluss01.04.2020Verwaltungsgericht Hamburg21 E 1509/20
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss01.04.2020

Corona-Pandemie: Laut VG Hamburg ist Mindest­abstandsgebot von 1,5 Meter an öffentlichen Orten hinzunehmenHamburger Corona-Allge­mein­ver­fügung: Eilantrag gegen Mindestabstand erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem sich diese gegen das mit Allge­mein­ver­fügung vom 22. März 2020 angeordnete Mindest­abstandsgebot gewandt hat.

Die streit­ge­gen­ständliche Allge­mein­ver­fügung regelt u.a., dass Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen.

Öffentliches Interesse an Corona-Eindämmung überwiegt gegenüber der Kontakt­be­schränkung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Hamburg hat der Antragsteller die Einschränkungen durch das Minde­st­ab­s­tandsgebot bis zum Ende des Gültig­keits­zeitraums der angegriffenen Allge­mein­ver­fügung mit Ablauf des 5. April 2020 hinzunehmen. In der Abwägung überwiegt danach das öffentliche Interesse an einer Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Aufrecht­er­haltung eines funkti­o­ns­fähigen Gesund­heits­systems das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Kontakt­be­schränkung.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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