Dokument-Nr. 4671
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss06.08.2007
Arbeitsgruppe "Scientology" darf sich weiter vorläufig zu der "Flucht" einer 14-Jährigen aus Berlin äußern
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag der Eltern einer 14-Jährigen abgelehnt, der Leiterin der Arbeitsgruppe „Scientology“ zu untersagen, Auskünfte im Zusammenhang mit der „Flucht“ des Mädchens von Berlin nach Hamburg an Presse und Öffentlichkeit zu erteilen.
In der vergangenen Woche hatten die Medien darüber berichtet, dass ein 14-jähriges Mädchen, das die Stieftochter der Berliner Scientology-Direktorin sein soll, nach Hamburg geflohen sei. Das Mädchen habe nicht nach dem Willen ihrer Eltern ein „Scientology-Internat“ besuchen wollen. Es werde nun vom Hamburger Jugendamt betreut. Die Leiterin der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Behörde für Inneres hat sich im Rundfunk und in der Presse zu diesem Fall geäußert.
Einen Eilantrag der Eltern des Mädchens mit dem Ziel, der Leiterin der „Arbeitsgruppe Scientology“ künftige Äußerungen über sie und ihre Tochter sowie über die Motive und Umstände der Flucht zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
Die Antragsteller seien in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die Auskünfte der Behörde nicht verletzt. Dieses gewährleiste Anonymität und schütze davor, die eigene Person in der Öffentlichkeit durch Namensnennung dargestellt zu sehen. Die Antragsteller hätten nicht nachgewiesen, dass die Leiterin der Arbeitsgruppe Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Familie der Antragsteller nicht anonymisiert an die Presse weitergegeben habe. Die von den Antragstellern vorgelegten Zeitungsartikel ließen nicht darauf schließen, dass die Bedienstete der Antragsgegnerin Namen genannt habe. Die Angabe, bei der Stiefmutter handele es sich um ein führendes Berliner Scientology-Mitglied, lasse Rückschlüsse auf die Antragsteller nur für diejenigen zu, die der Familie nahe stünden. Weiter sei die „Arbeitsgruppe Scientology“ berechtigt, die Öffentlichkeit durch anonymisierte Mitteilungen an die Presse zu unterrichten. Damit nehme sie eine staatliche Schutz– und Aufklärungsfunktion wahr. Denn es gehe hier darum, über die umstrittene Scientology-Organisation zu informieren sowie über die Umstände eines möglichen „Ausstiegs“ zu berichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hamburg vom 07.08.2007
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