21.11.2024
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Dokument-Nr. 29646

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss29.12.2020

Corona: Eilanträge gegen Feuer­werks­verbot ohne ErfolgFeuer­werks­verbot ist notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen sich die Antragsteller jeweils gegen das Abbrennverbot von Feuer­werks­körpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen gewandt haben (14 E 5238/20, 15 E 5246/20).

Nach der Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung ist das Abbrennen von Feuer­werks­körpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck der Durchführung eines Feuerwerks oder vergleichbarer Vergnügungen untersagt. Dieses Verbot gilt auch im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum, nicht aber für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinst­feu­erwerk, § 4 f Abs. 2 der Verordnung).

Feuer­werks­verbot ist notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie

Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller, die jeweils beabsichtigen, zu Silvester Feuer­werks­körper in einem privaten Rahmen abzubrennen, mit Eilanträgen vor dem Verwal­tungs­gericht gewandt. Die Eilanträge sind jeweils ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammern dürfte sich das Feuer­werks­verbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie erweisen. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern. Das gelte auch für den privaten Raum. Die Begrenzung des Feuer­werks­verbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit wie auch ein bloßes Verkaufsverbot stellten keine gleich geeigneten Mittel dar. Das Verbot sei von vergleichsweise geringer Eingriff­sin­tensität und verhältnismäßig, auch wenn es aufgrund anderer Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen (z.B. Abstandsgebot, Kontakt­be­schränkung, Verkaufsverbot für Feuer­werks­körper) für sich betrachtet nur geringen Einfluss auf die Pandemie haben sollte.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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