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Dokument-Nr. 24045

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Beschluss09.09.2014Verwaltungsgericht Hamburg15 E 3299/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 299Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 299
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss09.09.2014

Straf­recht­liches Ermittlungs­verfahren steht Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahr­erlaubnis­behörde entgegenVerbot der Entziehung gemäß § 3 Abs. 3 StVG

Die Fahr­erlaubnis­behörde kann gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht die Fahrerlaubnis eines Betroffenen entziehen, solange gegen ihn ein straf­recht­liches Ermittlungs­verfahren läuft, das zur Fahr­erlaubnis­entziehung führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Verkehrsunfalls im März 2014 wurde bei einer an dem Unfall beteiligten Fahrzeug­führerin mittels einer Blutprobe festgestellt, dass sie Kokain konsumiert hatte. Aufgrund dessen leitete die Staats­an­walt­schaft Lübeck ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ein. Noch während des laufenden Strafverfahrens entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg im Juni 2014 sofort die Fahrerlaubnis der Fahrzeug­führerin. Damit war diese jedoch nicht einverstanden. Sie führte an, dass eine ordnungs­rechtliche Fahrer­laub­nis­ent­ziehung unzulässig sei, solange ein straf­recht­liches Ermittlungsverfahren laufe, das zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Die Fahrzeug­führerin ging daher gegen die sofortige Fahrer­laub­nis­ent­ziehung gerichtlich vor.

Unrechtmäßige Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied zu Gunsten der Fahrzeug­führerin. Zwar sei eine Fahrer­laub­nis­behörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich zum Beispiel aufgrund der Einnahme von Betäu­bungs­mitteln im Sinne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Jedoch sei eine Fahrer­laub­nis­ent­ziehung unzulässig, solange gegen den Betroffenen ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren laufe, das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 StVG. Die Vorschrift diene zur Vermeidung einer Doppelprüfung und sich wider­spre­chender Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrer­laub­nis­be­hörden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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