Dokument-Nr. 24045
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- zfs 2015, 299Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 299
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss09.09.2014
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren steht Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde entgegenVerbot der Entziehung gemäß § 3 Abs. 3 StVG
Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht die Fahrerlaubnis eines Betroffenen entziehen, solange gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, das zur Fahrerlaubnisentziehung führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Verkehrsunfalls im März 2014 wurde bei einer an dem Unfall beteiligten Fahrzeugführerin mittels einer Blutprobe festgestellt, dass sie Kokain konsumiert hatte. Aufgrund dessen leitete die Staatsanwaltschaft Lübeck ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ein. Noch während des laufenden Strafverfahrens entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg im Juni 2014 sofort die Fahrerlaubnis der Fahrzeugführerin. Damit war diese jedoch nicht einverstanden. Sie führte an, dass eine ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung unzulässig sei, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, das zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Die Fahrzeugführerin ging daher gegen die sofortige Fahrerlaubnisentziehung gerichtlich vor.
Unrechtmäßige Fahrerlaubnisentziehung
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Fahrzeugführerin. Zwar sei eine Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich zum Beispiel aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Jedoch sei eine Fahrerlaubnisentziehung unzulässig, solange gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 StVG. Die Vorschrift diene zur Vermeidung einer Doppelprüfung und sich widersprechender Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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