21.11.2024
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Dokument-Nr. 5988

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss28.04.2008

Vorläufige Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte des Anklamer Bürgermeisters zulässigAbwägung zwischen Interessen des Bürgermeisters und der Hansestadt Anklam

Dem Bürgermeister der Hansestadt Anklam war mit zwei Bescheiden vom 29.01.2008 und Bescheid vom 04.04.2008 vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte als Bürgermeister untersagt worden, weil mit hoher Wahrschein­lichkeit davon auszugehen sei, dass er in Ausführung seines Amtes strafrechtliche Verstöße begangen habe, die Gegenstand eines staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens seien. In einem ersten einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren hatte das Gericht den ersten Bescheid vom 29.01.2008 wegen eines Formfehlers als nichtig eingestuft.

Diesen Formfehler hatte der Antragsgegner, der Bürgermeister der Hansestadt Ankam als Behörde, handelnd durch den Stell­ver­tre­tenden Bürgermeister, durch einen weiteren, ebenfalls noch am 29. 01. 2008 erlassenen Bescheid behoben und diesen zweiten Bescheid durch einen weiteren Bescheid vom 04.04.2008 inhaltsgleich wiederholt. Gegen den zweiten Bescheid vom 29.01.2008 und den Bescheid vom 04.04.2008 hatte der Bürgermeister Widerspruch eingelegt und bei dem Gericht die Wieder­her­stellung der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs beantragt.

Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt. Dabei hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass es nur auf den zweiten Bescheid vom 29.01.2008 ankomme. Der Bescheid vom 04.04.2008 wiederhole ihn nur.

Im Rahmen des einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahrens konnte das Gericht nicht abschließend feststellen, ob der Bescheid vom 29.01.2008 offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Allerdings bestünden hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer durch den Bürgermeister begangenen Straftat. Es spreche einiges dafür, dass zumindest der Straftatbestand der Untreue erfüllt sei. Das staats­an­walt­schaftliche Ermitt­lungs­ver­fahren sei offenbar noch nicht abgeschlossen, so dass nicht gesagt werden könne, ob sich der gegen den Antragsteller vorliegende Verdacht erhärtet habe. Zur Erhebung einer Anklage oder zum Erlass eines Strafbefehls sei es bisher nicht gekommen.

Bei dieser Sachlage habe das Gericht eine Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen den Interessen des Bürgermeisters und den Interessen der Hansestadt Anklam vornehmen müssen. Nach Auffassung des Gerichts überwogen dabei die Interessen der Hansestadt Anklam. Der Bürgermeister einer Stadt, bei dem der Anfangsverdacht einer Veruntreuung öffentlicher Mittel bestehe, sei in seiner Funktion bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes nicht mehr tragbar. Wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bürgermeisters gegen den Bescheid gleichwohl wieder­her­ge­stellt würde, würde das Ansehen der Stadt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung erheblichen Schaden nehmen. Sollten sich dagegen die gegen den Bürgermeister erhobenen Vorwürfe später als nicht zutreffend herausstellen, könne seine Integrität wieder hergestellt werden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte komme keiner Vorverurteilung gleich. Für einen Vorrang der Interessen des Antragsgegner streite auch der erhebliche finanzielle Umfang des Vorgangs und die daraus resultierende erhebliche Öffent­lich­keits­wirkung. Dahinter müsse das Interesse des Bürgermeisters, bis zu einer endgültigen Klärung der Angelegenheit seine Dienstgeschäfte weiterführen zu können, zurückstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Greifswald vom 29.04.2008

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