21.11.2024
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Dokument-Nr. 28699

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Beschluss04.05.2020Verwaltungsgericht Greifswald4 B 464/20 HGW
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss04.05.2020

VG Greifswald lehnt Eilantrag von Neustrelitzer Schülerin als unzulässig abRecht auf Öffnung der gesamten Stufe obliegt allein dem jeweiligen Schulträger

Das VG Greifswald hat entschieden, dass ein Eilantrag einer Schülerin in Mecklenburg-Vorpommern, mit dem der von ihr besuchten Schule ab dem 04.05.2020 die Unterrichtung der 6. Jahrgangsstufe gestattet werden sollte, mangels Antragsbefugnis unzulässig ist.

In dem hier vorliegenden Fall ist die Antragstellerin Schülerin der Jahrgangsstufe 6 einer Schule in freier Trägerschaft in Neustrelitz. Sie wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass der von ihr besuchten Schule ab dem 04.05.2020 ermöglicht wird, der 6. Jahrgangsstufe ein Angebot in der Schule zu geben.

Nur eigene Rechte können geltend gemacht werden

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat den einstweiligen Rechts­schutz­antrag als unzulässig angesehen, weil der Antragstellerin die notwendige Antragsbefugnis fehle. Die Antragstellerin könne nur eigene Rechte geltend machen. Da sie die Wiederaufnahme der Beschulung in der Schule für die gesamte 6. Jahrgangsstufe begehrt habe, mache die Antragstellerin fremde Rechte geltend. Das Recht auf Öffnung der gesamten Jahrgangsstufe stehe nur dem jeweiligen Schulträger im Rahmen seiner inner­schu­lischen Organisation zu.

VG stellt Rechts­schutz­be­dürfnis der Antragstellerin infrage

Weiter ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin auch das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis fehle, weil sie sich vor Anrufung des Gerichtes nicht an die zuständige Verwal­tungs­behörde gewandt und einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Möglichkeit zur Beschwerde zugelassen

Gegen den Beschluss des VG Greifswald besteht für die Verfah­rens­be­tei­ligten die Möglichkeit der Beschwerde, über die dann das OVG Greifswald zu befinden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/ab)

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