21.11.2024
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Dokument-Nr. 7104

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Urteil02.12.2008Verwaltungsgericht Greifswald2 A 1267/08
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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil02.12.2008

Wahl der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern ist gültig

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat die Klage des NPD-Mitglieds Michael Andrejewski gegen die Gültigkeit der Landratswahl vom 18. Mai 2008 im Landkreises Ostvorpommern abgewiesen. Mit seiner Klage wollte der Kläger den Kreistag des Landkreises Ostvorpommern verpflichten lassen, die Landratswahl für unwirksam zu erklären.

Der Kläger, der Mandatsträger für die NPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, im Kreistag des Landkreises Ostvorpommern und in der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ist, wollte selbst bei der Wahl des Landrats kandidieren. Er war von der NPD als Wahlbewerber vorgeschlagen worden. Der Kreis­wahl­aus­schuss, der über die Zulassung der Wahlvorschläge zu befinden hat, ließ den Wahlvorschlag und damit den Kläger wegen Zweifeln an dessen Verfas­sungstreue nicht als Wahlbewerber zu. Die Zweifel leitete der Kreis­wahl­aus­schuss aus in der Vergangenheit getätigten öffentlichen Äußerungen des Klägers sowie dessen Mitgliedschaft in der NPD her. Der Kläger sieht in seiner Nichtzulassung als Wahlbewerber eine Unregel­mä­ßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl, die das Ergebnis der Landratswahl habe beeinflussen können, weswegen die Wahl rechtswidrig gewesen sei. Dass er Mandate für die NPD ausübe und nicht bereit sei, sich von der Partei zu distanzieren reiche für eine Ablehnung seiner Kandidatur nicht aus. Den vom Kläger nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Landratswahl eingelegten Einspruch hatte der Kreistag des Landkreises Ostvorpommern zurückgewiesen.

Die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Greifswald hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass es bei der Landratswahl im Landkreis Ostvorpommern durch die Nichtzulassung des Wahlvorschlags, mit dem der Kläger als Wahlbewerber vorgeschlagen wurde, nicht zu einer Unregel­mä­ßigkeit gekommen sei, die die Wahl ungültig mache. Die Nichtzulassung des Wahlvorschlags sei gerechtfertigt gewesen. Der Kläger sei nicht wählbar gewesen. Bei den sich als Landrat zur Wahl stellenden Kandidaten dürften keine Zweifel an der Verfas­sungstreue bestehen. Das Verwal­tungs­gericht hat die Zweifel des Kreis­wahl­aus­schusses an der Verfas­sungstreue des Klägers für gerechtfertigt gehalten. Der Kläger sei Mitglied der NPD und damit in einer rechtsextremen Partei, die politische Ziele verfolge, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien. Die NPD wolle die parla­men­ta­rische Demokratie und den demokratischen Rechtsstaat beseitigen. Dies dürfe berücksichtigt werden, auch wenn die NPD als Partei nicht verboten sei. Den Zielen der NPD sei der Kläger nicht entge­gen­ge­treten. Aus in der Vergangenheit vom Kläger getätigten Äußerungen gehe vielmehr hervor, dass er das derzeitige System, die bestehende Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Zum Landrat könne gemäß § 61 Absatz 2 Kommu­nal­wahl­gesetz M-V aber nur gewählt werden, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit erfülle. Zu den Ernen­nungs­vor­aus­set­zungen gehöre nach § 8 Abs. 2 Landes­be­am­ten­gesetz M-V auch, dass der Beamte die Gewähr dafür biete, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und für die Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern eintrete. Die §§ 61 Kommu­nal­wahl­gesetz M-V und 8 Abs. 2 Landes­be­am­ten­gesetz M-V seien verfas­sungsgemäß.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Greifswald vom 05.12.2008

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