18.10.2024
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Dokument-Nr. 4409

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Beschluss12.06.2007Verwaltungsgericht Göttingen4 B 58/07
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss12.06.2007

Antrag eines Studenten auf unverzügliche Zulassung zur Vorlesung abgelehntZahlungsverzug bei den Semesterabgaben rechtfertigt Exmatrikulation

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat den gegen die Georg-August-Universität Göttingen gerichteten Antrag eines Studenten, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung unverzüglich wieder zu den Vorlesungen zuzulassen, abgelehnt.

Der Antragsteller hatte die für das Sommersemester 2007 fälligen Semesterabgaben in Höhe von 875,82 Euro trotz Mahnung und Fristsetzung bis zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides nicht rechtzeitig entrichtet. Mit der Mahnung hatte die Universität den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbeachtung der Nachfrist kraft Gesetzes zum Wintersemester 2006/2007 exmatrikuliert sei. Auch eine ihm gewährte weitere Nachfrist bis zum 20. April 2007 hielt der Antragsteller nicht ein, sondern entrichtete die fälligen Semesterabgaben erst am 25. April 2007. Damit war der Antragsteller kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 Nds. Hochschulgesetz exmatrikuliert. Nach dieser Vorschrift ist, wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

Der Antragsteller hat sich im Klagewege gegen seine Exmatrikulation gewandt und wollte im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren wieder zu den Vorlesungen zugelassen werden. Zur Begründung gab er an, er habe bei der Universität beantragt, die von ihm für das Wintersemester 2006/2007 geleisteten Semesterabgaben mit denjenigen des Sommersemesters zu verrechnen. Im Wintersemester sei er von einem Kurs ausgeschlossen worden, so dass er nicht habe planmäßig studieren können. Folglich habe er die Semesterabgaben im Wintersemester gezahlt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen. Über diesen Antrag habe die Universität noch nicht entschieden. Zudem habe er den geschuldeten Betrag in Höhe von 875,82 Euro entrichtet. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Seine Exmatrikulation sei nach erfolglosem Ablauf der von der Universität gesetzten Nachfrist zur Zahlung der Semesterabgaben die vom Gesetz vorgesehene zwangsläufige Folge.

Das Gericht ließ offen, ob die Universität überhaupt berechtigt sei, eine zweite Nachfrist zu setzen oder ob schon das Verstreichen der ersten Zahlungsfrist zur Exmatrikulation führe. Denn auch diese zweite Nachfrist habe der Antragsteller nicht beachtet. Dass er den geschuldeten Betrag letztlich doch gezahlt hat und dass er bei der Universität einen Antrag auf Verrechnung der geleisteten Semesterabgaben des Wintersemesters 2006/2007 mit denjenigen des Sommersemesters 2007 beantragt hat, ändere an der Exmatrikulation nichts. Die Zahlung sei zu spät erfolgt und bei dem Verrech­nungs­antrag handele es sich der Sache nach um einen Antrag auf Erlass der Semesterabgaben für das Wintersemester 2006/2007. Da hierüber noch nicht positiv entschieden sei, fehle es an einem Anspruch mit dem der Antragsteller gegenüber der Forderung der Semesterabgaben für das Sommersemester 2007 aufrechnen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 18.06.2007

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