18.10.2024
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Dokument-Nr. 29812

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss05.02.2021

VG Göttingen erklärt coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios für rechtswidrigVerstoß gegen den Gleich­be­hand­lungsg­rundsatz

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat dem Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios stattgegeben mit dem dieser sich gegen eine von der Stadt Göttingen verfügte Schließung seines Studios gewehrt hatte.

Die Stadt Göttingen hatte dem Antragsteller sofort vollziehbar den Betrieb seines Fitnessstudios untersagt und diese Untersagung auf die Nutzung zu Zwecken des Indivi­du­al­sports erstreckt. Das Studio war bis dahin aufgrund eines Hygienkonzeptes so betrieben worden, dass maximal zwei Personen gleichzeitig im Trainingsraum anwesend sein und ohne Anleitung die Geräte benutzen durften. Alle Geräte wurden bei Wechsel der Besucher desinfiziert. Die Stadt stützte sich bei der Untersagung auf die Vorschrift der Nds. Corona­ver­ordnung, wonach Fitnessstudios für den Publi­kums­verkehr und Besuche geschlossen sind. Es handele sich nicht um Individualsport, der nach der Corona­ver­ordnung allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes auf und in Sportanlagen zulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Hygienkonzept umgesetzt werde, da dies völlig unwirt­schaftlich sei. Da Fitnessstudios anders als z.B. Sportvereine gewin­n­o­ri­entiert arbeiteten, fehle ihnen auch ein Interesse an der Einhaltung eines solchen Konzepts.

Betreiber rügt Ungleich­be­handlung zwischen Fitnessstudios und Individualsport-Anlagen

Hiergegen hat der Betreiber Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er betreibe kein Fitnessstudio, sondern biete die Möglichkeit für zulässigen Individualsport. Wollte man das anders sehen, bestünde eine verfas­sungs­widrige Ungleichbehandlung zwischen Fitnessstudios und anderen Anlagen, auf denen Individualsport möglich sei.

Unter­schiedliche Behandlung stellt Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz dar

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, weil die Schlie­ßungs­ver­fügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar handele es sich bei dem, was der Antragsteller betreibe um ein Fitnessstudio. Die unter­schiedliche Behandlung solcher Studios zu Individualsport auf anderen Sportanlagen verstoße jedoch gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes.

Infek­ti­o­ns­gefahr in privaten Studios nicht größer als in Anlagen des Freizeit- und Amateursports

Ein Fitnessstudio sei eine besondere Form des Angebots des Freizeit- und Amateursports in privaten Sportanlagen. Da die Infektionsgefahr in beiden Bereichen dieselbe sei, müssten sachliche Gründe für eine unter­schiedliche Behandlung vorliegen. Solche vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Soweit der Verord­nungsgeber die Zulässigkeit von Individualsport in öffentlichen oder privaten Sportanlagen mit der gesund­heits­för­dernden Wirkung des Sports begründet, könne diese Wirkung der sportlichen Betätigung in Fitnessstudios nicht abgesprochen werden. Auch sei die Einhaltung der Beschränkungen des Indivi­du­al­sports nicht unterschiedlich schwierig je danach, ob es sich um Sportanlagen oder Fitnessstudios handele. Die von der Stadt vorgebrachten wirtschaft­lichen Erwägungen seien rechtlich unmaßgeblich.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

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