15.11.2024
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Dokument-Nr. 4794

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Urteil02.08.2007Verwaltungsgericht Göttingen4 A 182/05
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil02.08.2007

Beschlagnahme von Schildkröten geschützter Arten rechtmäßig

Schildkröten geschützter Art dürfen nur mit Besitz­be­rech­tigung gehalten werden. Das musste nun ein Tierhalter aus Göttingen erfahren. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat die Klage des Tierhalters gegen die vom Landkreis Göttingen verfügte Beschlagnahme von zwei Schildkröten geschützter Art abgewiesen.

Der Kläger hält seit 1990 in beträchtlichem Umfang Reptilien, u.a. Schildkröten. Im März 2002 hatte er eine Sporn­schildkröte (wissen­schaft­licher Name: Geochelone sulcata) und im Jahre 1998 eine Aldabra-Riesen­schildkröte (wissen­schaft­licher Name: Geochelone gigantea) erworben. Bei beiden Tieren handelt es sich um solche nach EU-Recht geschützter Arten, deren Besitz in Deutschland nur ausnahmsweise erlaubt ist, wenn der Besitzer seine Besitz­be­rech­tigung nachweisen kann. Da dem Kläger dieser Nachweis nach Ansicht des beklagten Landkreises Göttingen nicht gelungen war, beschlagnahmte er die beiden Schildkröten im Jahre 2005, d.h. er beließ die Tiere beim Kläger, der darüber aber nicht mehr verfügen darf. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Zu deren Begründung trug er im Wesentlichen vor, den Besitz­be­rech­ti­gungs­nachweis für die Tiere geführt zu haben. Für die Sporn­schildkröte, die er auf einer Repti­lie­n­ausstellung erworben habe, habe er einen Beleg des Verkäufers, für die Aldabra Riesen­schildkröte habe er vier Bescheinigungen, die die Herkunft der Schildkröte von einer Firma auf Korsika nachwiesen, beigebracht. Im Übrigen vertrete er als Tierliebhaber einen ethischen Tierschutz, habe eine enge Bindung an die Tiere und schütze sie vor dem Beklagten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der nach Bundes­na­tur­schutz- und Europarecht erforderliche Nachweis der Besitz­be­rech­tigung sei nicht geführt. Eine solche Berechtigung zum Besitz von Tieren besonders geschützter Arten bestehe nur, wenn die Tiere rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden seien oder aus Nicht-EU-Ländern in die Gemeinschaft gelangt seien. Der Kaufbeleg für den Erwerb der Sporn­schildkröte beweise nur den Erwerb der Schildkröte, nicht aber, dass sie in der Gemeinschaft gezüchtet wurde. Dies würde den - vom Kläger nicht erbrachten- Nachweis voraussetzen, dass auch die Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Bezüglich der aus Korsika stammenden Aldabra Riesen­schildkröte ließen einerseits die vorgelegten Belege eine eindeutige Zuordnung zu dem beschlagnahmten Tier nicht zu. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Elterntiere nach französischem Recht rechtmäßig gehalten worden seien. Da diese Tiere in der Natur nur im indischen Ozean vorkämen, müssten sie erlaubterweise eingeführt worden sein. Dafür gebe es keinen Beleg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 04.09.2007

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