Die Montessori Schule ist als private Ersatzschule genehmigt und nahm zum 1. August 1999 den Schulbetrieb als Grundschule auf. Im Schuljahr 2003/2004 wurden etwa 60 Schüler unterrichtet, von denen drei mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Integrationsklasse unterrichtet wurden. Auf den Antrag des Schulträgers bewilligte die Landesschulbehörde Braunschweig für das Schuljahr 2003/2004 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 132.438.- Euro. Dabei berechnete die Behörde die Finanzhilfe für die integrativ beschulten Kinder so, als ob diese Schüler 5 Wochenstunden eine Förderschule und 25 Wochenstunden eine Grundschule besuchen würden. Der Grundbetrag je Schüler an einer Förderschule betrug 14.227.- Euro, derjenige je Schüler an einer Grundschule 2.025.- Euro Hiergegen hat der Schulträger der Montessori Schule mit dem Ziel geklagt, eine um 30.505 Euro höhere Förderung zu erhalten. Er war der Ansicht, die Förderung je integrativ beschultem Kind müsse 14.227.- Euro und nicht, wie von der Landesschulbehörde berechnet, 4.059.- Euro betragen. 14.227.- Euro sei der Betrag, der zu gewähren sei, wenn die integrativ beschulten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf stattdessen eine Förderschule besuchen würden. Dies allein entspreche dem auf eine Landtagseingabe betroffener Eltern zurückgehenden Willen des Kultusministeriums und der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten politischen Parteien.
Die Beklagte war demgegenüber der Ansicht, die Berechnung der der Klägerin zustehenden Finanzhilfe entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 150 Abs. 10 Nds. Schulgesetz vorgenommen zu haben. Vor allem wegen erheblicher Bedenken des Landesrechnungshofs seien die ursprünglichen politischen Ideen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Ersatzschulen, wie sie der Argumentation der Klägerin zugrunde lägen, nicht Gesetz geworden.
Das Gericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die der Klägerin zustehende staatliche Finanzhilfe zutreffend entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 150 Abs. 10 und Abs. 3 Nds. Schulgesetz ermittelt und festgesetzt. Verfassungsrechtliche Vorgaben seien dadurch nicht verletzt. Die Argumentation der Klägerin sei demgegenüber im Grunde rechtspolitischer Art. Die ursprünglichen Vorstellungen der Kultusbürokratie und einzelner Landtagsabgeordneter sei nicht Gesetz geworden. Soweit sich die Klägerin auf diese Äußerungen verlassen habe, sei dies auf eigenes Risiko geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 09.01.2008