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Dokument-Nr. 2139

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Urteil29.03.2006Verwaltungsgericht Göttingen3 A 510/03, 3 A 142/04 und 3 A 57/04
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Göttingen Urteil29.03.2006

Profes­so­ren­klagen gegen Übernahme aus dem unmittelbaren Landesdienst in Univer­si­täts­s­tiftung erfolgreich

Eine Übernahme von Professoren aus dem unmittelbaren Landesdienst in den Dienst einer Hochschul­stiftung ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Göttingen in drei Verfahren.

Zur Vorgeschichte: Entsprechend dem nahezu einstimmigen Antrag des Senats der Universität Göttingen wurde mit Verordnung der Nieder­säch­sischen Landesregierung über die Errichtung der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" vom 17.12.2002 die Universität Göttingen mit Wirkung vom 1.1.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts übergeleitet. Träger der Stiftungs­uni­versität ist damit nicht länger das Land Niedersachsen, sondern die eigens zu diesem Zweck gegründete Hochschul­stiftung mit Dienst­herrn­fä­higkeit. Daneben besteht die Universität Göttingen, bei der die Professoren ihre Aufgaben wahrnehmen, als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Hochschul­stiftung leitete durch Verfügungen vom Januar/Februar 2003 die an der Universität Göttingen tätigen Beamten einschließlich der Professoren, die zuvor unmittelbare Landesbeamte waren und das Land Niedersachsen zum Dienstherrn hatten, als mittelbare Landesbeamte in ihren Dienst über. Gegen diesen erzwungenen Dienst­herrn­wechsel sind beim Verwal­tungs­gericht Göttingen Anfech­tungs­klagen von insgesamt 15 Professoren anhängig.

Die Entscheidungen: Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat in drei ausgewählten Verfahren eines Professors der Juristischen Fakultät, eines bereits emeritierten (entpflichteten) Professors der Wirtschafts­wis­sen­schaft­lichen Fakultät und eines Professors aus dem Bereich Humanmedizin mündlich verhandelt.

Das Gericht hat den Klagen der Professoren gegen die Übernah­me­ver­fü­gungen der beklagten Hochschul­stiftung stattgegeben. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Zwar sähen die bundes­ein­heitlich geltenden Vorschriften des Beamten­rechts­rah­men­ge­setzes im Falle eines teilweisen Aufga­be­n­übergangs von einer Körperschaft zur anderen eine Übernahme von Beamten durch die neue Körperschaft vor. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 35.78 -) aber nur für solche Beamte, deren Aufgabengebiet von dem Aufga­be­n­übergang tatsächlich berührt sei.

Dies sei bei den beamteten Professoren, die an der Universität Göttingen lehren und forschen, aber nicht der Fall. Demzufolge ist nach Ansicht des Gerichts ihre Übernahme aus dem unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschul­stiftung nicht zulässig. Im übrigen seien die angefochtenen Übernah­me­ver­fü­gungen auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Über die Widersprüche gegen diese Verfügungen hätte nicht der Präsident entscheiden dürfen, sondern außerhalb des Bereichs Humanmedizin der Stiftungsrat und im Bereich Humanmedizin der Ausschuss Humanmedizin. Im Bereich Humanmedizin hätte die Überlei­tungs­ver­fü­gungen zudem nicht der Präsident, sondern der Vorstand Humanmedizin erlassen müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 29.03.2006

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