18.10.2024
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Dokument-Nr. 31771

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss28.03.2022

Berück­sich­tigung von Baukindergeld als belas­tungs­mindernd bei Gewährung von Wohngeld in Form des Lasten­zu­schussesArt und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilien­finanzierung unerheblich

Baukindergeld ist bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lasten­zu­schusses belas­tungs­mindernd zu berücksichtigen. Dabei spielt die Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobilien­finanzierung keine Rolle. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin im Jahr 2022 vor dem Verwal­tungs­gericht Göttingen im Rahmen eines Eilverfahrens Wohngeld in Form des Lasten­zu­schusses. Dabei stellte sich unter anderem die Frage, ob die zuständige Behörde zu Recht das von der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin zukommende Baukindergeld belas­tungs­mindernd berücksichtigen durfte.

Baukindergeld führt zur Reduzierung der Belastung

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschied, dass das Baukindergeld bei der Gewährung von Wohngeld in Form des Lasten­zu­schusses belas­tungs­mindernd zu berücksichtigen sei. Denn das Baukindergeld diene unmittelbar dem Zweck, die mit dem Erwerb eines gebrauchten Eigenheims oder dem Neubau einer selbst genutzten Immobilie verbundenen Kosten zu senken.

Art und Weise der Einsetzung des Baukindergelds zur Immobi­li­en­fi­nan­zierung unerheblich

Für unerheblich hielt das Verwal­tungs­gericht, in welcher Form das Baukindergeld bei der Immobi­li­en­fi­nan­zierung eingesetzt wird. Es sei nicht Zweck des Wohngeldes, Risiken aufzufangen, die sich infolge einer großzügigen und im Wesentlichen auf eine staatliche Förderung setzenden Immobi­li­en­fi­nan­zierung realisieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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