18.10.2024
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Dokument-Nr. 31013

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss29.10.2021

Verwal­tungs­gericht lehnt Anspruch auf Kinder­gar­tenplatz abRechtmäßigkeit der Kündigung des Betreuungs­verhältnisses im zivil­recht­lichen Verfahren zu klären

Das VG Göttingen hat in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren den Anspruch eines knapp fünf Jahre alten Kindes gegen den Landkreis Göttingen auf Nachweis eines Kinder­gar­ten­platzes abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein knapp 5 Jahre alter Junge, fiel in seinem Kindergarten durch aggressives Verhalten auf. Er schubste, kratzte und biss mehrfach andere Kinder. Nachdem trotz mehrerer Elterngespräche eine Besserung nicht eintrat, kündigte der Kinder­gar­ten­träger das Betreu­ungs­ver­hältnis fristlos. Er sah sich mit dem vorhandenen Personal nicht in der Lage, angemessen auf die Übergriffe des Antragstellers zu reagieren. Die Eltern des Antragstellers und der Träger des Kindergartens stritten in der Folgezeit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, wobei ein zivil­ge­richt­liches Verfahren (bisher) nicht angestrengt wurde. Der Antragsteller war Mitte September 2021 zum letzten Mal in der Kindertagesstätte. Sein Platz ist bisher nicht anderweitig vergeben worden.

Eltern forderten zumutbaren und bedarfs­ge­rechten Betreuungsplatz

Die Eltern des Kindes stellten bei Gericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 18.10.2021 von montags bis freitags einen zumutbaren und bedarfs­ge­rechten Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tages­ein­richtung von jeweils 6 Stunden in der Zeit zwischen 07.30 und 13.30 Uhr nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz des Antragstellers binnen 30 Minuten erreichbar ist.

VG: Anspruch bereits 2019 durch Landkreis erfüllt

Diesen Antrag lehnte das VG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, grundsätzlich bestehe der geltend gemachte Anspruch für den knapp 5-jährigen Antragsteller. Dieser Anspruch sei allerdings erfüllt worden, indem der Landkreis dem Antragsteller ab spätestens 01.11.2019 einen Ganztagsplatz in der nur knapp 15 Gehminuten vom Wohnort entfernten Kinder­ta­gesstätte nachgewiesen habe. Die vom Träger der Einrichtung ausgesprochene Kündigung ändere daran im vorliegenden Fall nichts. Sie sei zwar unstreitig erklärt und zugegangen, ihre Rechtmäßigkeit sei jedoch streitig. Dieser Streitpunkt betreffe das privat­rechtliche Betreu­ungs­ver­hältnis zwischen den Eltern des Antragstellers und dem Träger des Kindergartens. Störungen, die in diesem Vertrags­ver­hältnis auftreten, seien dort zu bewältigen.

Rechtmäßigkeit einer Kündigung zivilrechtlich zu klären

Die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Kündigung des Betreu­ungs­vertrags müssten die Eltern des Kindes zunächst und vorrangig mit dem Träger der Kinder­ta­gesstätte klären. Gelangten Sie in dieser Frage - wie hier - zu keiner überein­stim­menden Rechts­auf­fassung, so seien die Eltern des Kindes darauf zu verweisen, den (ordentlichen) Rechtsweg zu beschreiten, ggf. unter Inanspruchnahme des dortigen Eilrechts­schutzes. Solange die Rechtmäßigkeit der zivil­recht­lichen Kündigung des Betreu­ungs­ver­hält­nisses zwischen den Eltern des Kindes und dem Träger der Kinder­ta­gesstätte streitig sei, sei es weder Aufgabe des Verwal­tungs­ge­richts noch des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, diese Frage für den gesetzlichen Anspruch auf Nachweis eines Kinder­gar­ten­platzes zu klären. Dieser Vorrang der zivil­recht­lichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung gelte jedenfalls solange, wie, wie hier, der Kinder­gar­tenplatz noch freigehalten werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

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