Dokument-Nr. 10090
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil05.08.2010
Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von KindertagespflegeOrtsgesetzgeber darf Ausgestaltung der landesgesetzlichen Regelung nicht der Verwaltung überlassen
Für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen der Jugendhilfe bedürfen die Jugendämter in Niedersachsen einer Satzung. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Anlass für dieses Urteil war die Klage einer jungen Mutter, die sich gegen die Nachforderung von Kostenbeiträgen für die vom Jugendamt des beklagten Landkreises Osterode am Harz geförderte Inanspruchnahme einer Kindertagespflegeperson gewandt hat. Der Landkreis hatte den Kostenbeitrag der Klägerin, den er zunächst auf ,50 € pro Pflegestunde festgesetzt hatte auf 1,90 € je Stunde erhöht, nachdem die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt hatte. Den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt etwa 1.200,- € forderte er von der Klägerin nach. Dagegen wandte sich diese mit ihrer Klage und trug vor, die Berechnung der Nachforderung sei für sie nicht nachvollziehbar.
Gericht bestätigt Einwand der Klägerin
Die vom Landkreis erlassenen Regelungen enthielten keine Aussagen dazu, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen, aus dem sich der Stundensatz ergebe, errechne.
Landkreis hätte Kostenbeitragssatzung erlassen müssen
Die Richter waren darüber hinaus der Ansicht, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages fehle. Der Landkreis hätte eine vom Kreistag zu beschließende Kostenbeitragssatzung erlassen müssen. Tatsächlich seien die Kostenbeiträge aber lediglich aufgrund einer verwaltungsinternen Richtlinie des Jugendamtes erhoben worden. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Zwar sei in der entsprechenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kostenbeiträge erhoben werden können, die je nach Einkommen zu staffeln seien. Dies rechtfertige jedoch lediglich die Erhebung dieser Beiträge dem Grunde nach. Die Ausgestaltung im Einzelnen müsse, wenn es wie in Niedersachen eine landesgesetzliche Regelung nicht gebe, der Ortsgesetzgeber regeln und dürfte sie nicht der Verwaltung überlassen.
Urteil bedeutsam
Da offenbar alle im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Göttingen liegenden Jugendämter ähnliche Regelungen getroffen haben, kommt das Urteil über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ ra-online
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