22.11.2024
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Dokument-Nr. 10090

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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil05.08.2010

Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kinder­ta­gespflegeOrtsgesetzgeber darf Ausgestaltung der landes­ge­setz­lichen Regelung nicht der Verwaltung überlassen

Für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kinder­ta­gespflege im Rahmen der Jugendhilfe bedürfen die Jugendämter in Niedersachsen einer Satzung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden.

Anlass für dieses Urteil war die Klage einer jungen Mutter, die sich gegen die Nachforderung von Kostenbeiträgen für die vom Jugendamt des beklagten Landkreises Osterode am Harz geförderte Inanspruchnahme einer Kinder­ta­gespfle­ge­person gewandt hat. Der Landkreis hatte den Kostenbeitrag der Klägerin, den er zunächst auf ,50 € pro Pflegestunde festgesetzt hatte auf 1,90 € je Stunde erhöht, nachdem die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt hatte. Den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt etwa 1.200,- € forderte er von der Klägerin nach. Dagegen wandte sich diese mit ihrer Klage und trug vor, die Berechnung der Nachforderung sei für sie nicht nachvollziehbar.

Gericht bestätigt Einwand der Klägerin

Die vom Landkreis erlassenen Regelungen enthielten keine Aussagen dazu, wie sich das zu berück­sich­tigende Einkommen, aus dem sich der Stundensatz ergebe, errechne.

Landkreis hätte Kosten­bei­trags­satzung erlassen müssen

Die Richter waren darüber hinaus der Ansicht, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages fehle. Der Landkreis hätte eine vom Kreistag zu beschließende Kosten­bei­trags­satzung erlassen müssen. Tatsächlich seien die Kostenbeiträge aber lediglich aufgrund einer verwal­tungs­in­ternen Richtlinie des Jugendamtes erhoben worden. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Eingriffe in Rechts­po­si­tionen des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Zwar sei in der entsprechenden Vorschrift des Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­setzes vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme von Kinder­ta­gespflege Kostenbeiträge erhoben werden können, die je nach Einkommen zu staffeln seien. Dies rechtfertige jedoch lediglich die Erhebung dieser Beiträge dem Grunde nach. Die Ausgestaltung im Einzelnen müsse, wenn es wie in Niedersachen eine landes­ge­setzliche Regelung nicht gebe, der Ortsgesetzgeber regeln und dürfte sie nicht der Verwaltung überlassen.

Urteil bedeutsam

Da offenbar alle im Zustän­dig­keits­bereich des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen liegenden Jugendämter ähnliche Regelungen getroffen haben, kommt das Urteil über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ ra-online

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