21.11.2024
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Dokument-Nr. 1101

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Beschluss17.10.2005Verwaltungsgericht Göttingen1 B 234/05
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss17.10.2005

Auflagen zur Demon­s­tra­ti­o­nsroute der NPD in Göttingen weitgehend bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat den Eilantrag der NPD gegen die von der Stadt Göttingen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Auflagen für die am 29. Oktober 2005 angemeldete Demonstration zum größten Teil abgelehnt.

In seiner Entscheidung hatte das Gericht in erster Linie darüber zu entscheiden, ob die NPD ihre Demonstration auf der von ihr angemeldeten Route ausgehend vom Bahnhofsplatz in einem Bogen um die Göttinger Innenstadt herumführen darf. Das Gericht folgt im Wesentlichen der Begründung der Stadt Göttingen, die der NPD für ihre Demonstration einen veränderten Kurs mit Beginn auf der Bahnhofs­westseite, ohne den Kreuzbergring zwischen Weender Landstraße und Goßlerstraße und ohne die Merkelstraße vorgegeben hat.

Behördliche Auflagen für die Durchführung einer Demonstration sind unter strikter Beachtung der Grundrechte auf Meinungs- und Versamm­lungs­freiheit nach § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz nur möglich, wenn nach einer voraus­schauenden Betrachtung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung ohne diese Auflagen unmittelbar gefährdet wäre. Sind widerstreitende Interessen berührt, muss eine Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erfolgen. Geht eine Gefährdung nicht von der angemeldeten Demonstration, sondern von deren Gegnern aus, ist es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Versammlung gegen Übergriffe zu schützen. Eine Beschränkung des Versamm­lungs­rechts durch Auflagen ist hier nur dann verfas­sungs­rechtlich zulässig, wenn die drohenden Gefahren polizeilich nicht wirksam abgewendet werden können und deshalb ein so genannter polizeilicher Notstand entstehen würde.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines polizeilichen Notstands vor, soweit die NPD ihre Demonstration auf dem Bahnhofsplatz beginnen und ihren Aufzug über den unteren Kreuzbergring zwischen Weender Landstraße und Goßlerstraße führen will, denn an diesen Orten kann der Schutz der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer nicht in dem erforderlichen Umfang gewährleistet werden.

Außerdem teilt das Gericht die Einschätzung der Stadt Göttingen und der Polizei, dass als Demon­s­tra­ti­onsweg nicht, wie von der NPD beabsichtigt, die Merkelstraße genutzt werden kann. Wegen der Bauarbeiten im Friedländer Weg stellt die Merkelstraße derzeit die einzige Süd-Nord-Verbindung für den Kraft­fahr­zeug­verkehr im Ostteil der Stadt, insbesondere auch für die Feuerwehr- und Rettungs­fahrzeuge aus dem Bereich Breslauer Straße, dar. Ein Demon­s­tra­ti­o­ns­verlauf durch die Merkelstraße blockiert diesen Weg nicht nur während des Zeitraums, in dem die NPD-Demonstranten sich dort aufhalten, vielmehr wären zur Sicherung der Demonstration mehrstündige großräumige Absperrungen nicht nur in diesem Bereich, sondern auch im Bereich Reinhäuser Landstraße/B 27 und Bürgerstraße erforderlich. Dies brächte den Straßenverkehr längerfristig zum Erliegen und behinderte nachhaltig auch die Rettungs­fahrzeuge. Demgegenüber hat auch nach der Einschätzung des Gerichts das Demon­s­tra­ti­o­nsrecht der NPD zurückzutreten.

Die von der Stadt Göttingen vorgegebene Alter­na­tiv­strecke berücksichtigt die vorgenannten Gefahrenstellen und die sich daraus nach den Örtlichkeiten ergebenden zwingenden Möglichkeiten weitgehend zutreffend und gibt trotzdem dem versamm­lungs­recht­lichen Anliegen der NPD im Wesentlichen den gebotenen Raum. Abweichend von dem auferlegten Streckenverlauf kann die NPD nach Auffassung des Gerichts jedoch - wie beabsichtigt - eine Zwischen­kund­gebung auf dem Eichen­dorffplatz durchführen und diesen von der Herzberger Landstraße über die Dahlmannstraße erreichen und über den Düstere-Eichen-Weg zurück zur Herzberger Landstraße verlassen.

Für den zugelassenen Demon­s­tra­ti­o­ns­ablauf hält das Gericht einen zeitlichen Rahmen von fünf Stunden für ausreichend. Eine Verlängerung um zwei weitere Stunden sei auch wegen der einbrechenden Dunkelheit nicht möglich, weil die Polizei dann die Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer nicht mehr sicher gegen gewalttätige Übergriffe schützen könnte.

Über die von der Stadt Göttingen für den Demon­s­tra­ti­onszug erlaubten schwarzen Fahnen und Fahnen der NPD hat das Gericht auch das Mitführen der Kaiser­reichs­flagge (schwarz-weiß-rot ohne jegliche Zusätze) in begrenzter Zahl zugelassen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht erheben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen vom 20.10.2005

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