21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 746

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Beschluss18.07.2005Verwaltungsgericht Göttingen1 B 132/05
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss18.07.2005

Abschiebung von Ahmet Fidan zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat den Antrag des Ahmet Fidan - auch bekannt unter dem Namen Saado - abgelehnt, mit dem dieser vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung in die Türkei begehrt hat.

Der Antragsteller, der sich mit seiner Familie seit 1985 im Bundesgebiet aufhält und hier nach einem erfolglosen Asylverfahren zunächst als Kurde mit ungeklärter Staats­an­ge­hö­rigkeit aus dem Libanon ein Aufent­haltsrecht in Anspruch genommen hat, ist nach Feststellung seiner von ihm verschwiegenen türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit und der daraufhin erfolgten Versagung einer weiteren Aufent­halts­ge­neh­migung sowie der sofort vollziehbaren Ausweisung seit Dezember 2003 zur Ausreise verpflichtet. Da er nicht freiwillig ausreist, ist er von Gesetzes wegen abzuschieben.

Nach dem Gerichts­be­schluss hat der Antragsteller nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Zwar ist er aus psychiatrischer Sicht als suizidgefährdet angesehen worden, wenn die Abschiebung ohne gleichzeitige Ausreise der Familien­an­ge­hörigen erfolgt. Jedoch hat der Antragsgegner sich entschlossen, dieser Gefährdungslage durch eine besondere Gestaltung der Abschiebung entge­gen­zu­wirken und deshalb nunmehr eine durchgängige fachärztliche Begleitung des Antragstellers während der Abschiebung vom Austritt aus der Justiz­voll­zugs­anstalt bis zu seiner Ankunft in der Türkei sowie eine zusätzliche medizinische Betreuung für einen angemessenen Zeitraum nach der Ankunft dort organisiert. Damit hat der Antragsgegner nach Überzeugung des Gerichts die notwendigen, aber auch ausreichenden Vorkehrungen getroffen, durch die einer eventuellen Suizidgefahr beim Antragsteller selbst wirksam begegnet werden kann. Deshalb erfordert diese Gefahr nicht eine weitere Duldung des Antragstellers im Bundesgebiet. Ein erst heute beigebrachtes Gutachten, in dem von einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung die Rede ist, hält das Gericht nicht für aussagekräftig, zumal der Antragsteller in der Türkei nichts zu befürchten hat, was an den Bürgerkrieg im Libanon erinnert.

Nach Überzeugung des Gerichts bedeutet die Abschiebung allein des Antragstellers in die Türkei - wo er familiäre Kontakte hat - auch nicht zwangsläufig eine längerfristige Trennung der Familie. Denn es ist der Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Antragstellers möglich und zumutbar, diesem in die Türkei zu folgen. Die Kinder sind selbst türkische Staats­an­ge­hörige; die Ehefrau kann im Wege der Famili­en­zu­sam­men­führung nachreisen.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen vom 20.07.2005

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