Der Kläger war in den 90’er Jahren bis etwa 2003 für das BKA und verschiedene LKA (u.a. Niedersachsen, Hessen und Bayern) als Vertrauensperson der Polizeibehörden im kriminellen Milieu tätig. In einem Einzelfall ist er auch aktuell für das LKA Baden-Württemberg tätig, ohne dass ein konkretes Gefährdungspotential aus dieser Tätigkeit erkennbar ist. Er besaß für 20 Kurzwaffen einen bis zum 24. April 2004 gültigen Waffenschein. Die Verlängerung dieses Waffenscheines lehnte die beklagte Stadt mit der Begründung ab, der Kläger habe ein Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen aktuell nicht nachgewiesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im November 2005 dagegen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, für diverse Ermittlungsbehörden als Vertrauensperson im Bereich der organisierten Kriminalität tätig gewesen zu sein. Hieraus ergebe sich auch heute noch für ihn eine Gefährdung, da er ständig mit Racheakten von Personen rechnen müsse, an deren Verurteilung er mitgewirkt habe.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Verlängerung des Waffenscheines sei, dass der Kläger glaubhaft mache, mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb einer Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich sei, diese Gefährdung zu mindern. Ein solches Bedürfnis vermochte das Gericht beim Kläger nicht festzustellen. Es hat versucht die Frage, ob der Kläger aktuell als V-Mann im Einsatz ist, durch Anfragen an alle Landeskriminalämter sowie das Bundes- und das Zollkriminalamt zu klären. Es hat hierzu auch Zeugen aus den Reihen der niedersächsischen Polizei gehört. Aus den so gewonnenen Erkenntnissen vermochte das Gericht nicht den Schluss zu ziehen, der Kläger sei derzeit wegen seiner früheren oder aktuellen Tätigkeit als Vertrauensperson an Leib und Leben gefährdet. Auch eine kriminelle Reaktion auf Zeugenaussagen des Klägers in früheren Strafprozessen sei nicht - mehr - zu erwarten, nachdem solche Prozesse in den 90’er Jahren stattgefunden haben.
Da es somit an einem Bedürfnis des Klägers Schusswaffen zu führen fehle, komme es, so das Gericht, nicht mehr auf die Frage an, ob denn das Führen einer Schusswaffe überhaupt geeignet sei, im Falle eines überraschenden Anschlags in der Öffentlichkeit Schutz zu bieten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 08.12.2008