15.11.2024
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Dokument-Nr. 29463

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Beschluss13.11.2020Verwaltungsgericht Gießen9 L 3889/20.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss13.11.2020

Beschränkung der Teilnehmerzahl für Gesell­schafts­jagden durch Allge­mein­ver­fügung zulässigVerwal­tungs­gericht Gießen lehnt Eilantrag von Treibjagd­veranstalter ab

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat mit einem Beschluss einen gegen den Landkreis Gießen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Antragsteller, ein Jagdpächter, die Genehmigung zur Durchführung einer Gesell­schaftsjagd am 15.11.2020 mit bis zu 20 Schützen, 4 Treibern und einem Hundeführer erstreiten wollte.

Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesell­schafts­jagden zwar grundsätzlich genehmigt, jedoch dürfen in einem Revier mit unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu 10 Personen (Jagende, Funkti­o­ns­personen) teilnehmen und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funkti­o­ns­personen) pro angefangener 10 ha bejagbarer Waldfläche.

Antragsteller wandte sich gegen Begrenzung der Teilnehmerzahl

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass eine Begrenzung der Teilnehmer, die nach seinen Informationen lediglich im Kreis Gießen erfolgt sei, nicht geboten sei. In benachbarten Landkreisen fänden Jagden mit bis zu 50 Schützen statt. Die Beschränkung sei rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich sei, um die infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Zielsetzungen zu erfüllen.

Perso­nen­be­schränkung hinnehmbar

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl durch den Landkreis sei nicht willkürlich erfolgt, sondern diene dem Infek­ti­o­ns­schutz. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Allge­mein­ver­fügung zunächst nur bis zum 30.11.2020 gültig sei, die Jagdzeit aber zeitlich weiterreiche. Zudem könne trotz der Beschränkung der Personenzahl für die Jagd noch eine sinnvolle Bejagung durchgeführt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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