18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33859

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Beschluss21.03.2024Verwaltungsgericht Gießen9 L 280/24.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss21.03.2024

Einstufung als Rechtsextremist allein begründet keine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit

Mit einem in der vergangenen Woche ergangenen Beschluss gab das Verwal­tungs­gericht Gießen dem Eilantrag eines Einwohners des Wetteraukreises gegen den Widerruf einer waffen- und spreng­stoffrecht­lichen Erlaubnis statt.

Der Wetteraukreis widerrief im Januar 2024 waffen- und spreng­stoffrechtliche Erlaubnisse, die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilt worden waren. Dem war eine Mitteilung des Landesamtes für Verfas­sungs­schutz (LfV) vorausgegangen, wonach der Antragsteller dem Phänomenbereich Recht­s­ex­tre­mismus zugerechnet werden könne. Insbesondere habe der Antragsteller im Jahr 2021 an Veranstaltungen der NPD (nunmehr: „Die Heimat“) teilgenommen und habe im Jahr 2022 gemeinsam mit NPD-Funktionären auf einem Demon­s­tra­ti­onszug ein regie­rungs­kri­tisches Banner getragen. Ferner sei der Pkw des Antragstellers im Wohnumfeld von Funktionären der Partei „Die Heimat“ gesichtet worden. Auch die vom LfV recherchierten Aktivitäten des Antragstellers in sozialen Medien seien dem Phänomenbereich Recht­s­ex­tre­mismus zuzuordnen. Über eine Partei­mit­glied­schaft des Antragstellers in der NPD (bzw. nunmehr in der Partei „Die Heimat“) lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aus den Recherchen des LfV folgerte der Wetteraukreis in seiner Begründung des Widerrufs, dass der Antragsteller insbesondere Unter­stüt­zungs­hand­lungen gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung vorgenommen habe und daher waffenrechtlich unzuverlässig sei.

Der Antragsteller trug demgegenüber vor, dass er sich lediglich im Rahmen des Kommu­nal­wahl­kampfes 2021 bei Veranstaltungen verschiedener Parteien informiert habe. Mit dem Inhalt des von ihm auf der Demonstration getragenen Transparentes, welches mit der NPD (nunmehr: „Die Heimat“) nicht hätte in Verbindung gebracht werden können, habe er sich spontan identifiziert. Die Online­platt­formen habe er seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv genutzt.

Die für das Waffenrecht zuständige 9. Kammer führte in ihrer Entscheidung aus, dass allein die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das LfV keine waffen- oder spreng­stoffrechtliche Unzuver­läs­sigkeit begründe. Insoweit wäre die Feststellung aktiv-kämpferischer Betätigungen gegen elementare Verfas­sungs­grundsätze erforderlich. Ferner sei eine Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig aufgrund einer Mitgliedschaft in der NPD (nunmehr: „Die Heimat“) zwar möglich, im Fall des Antragstellers sei eine Mitgliedschaft jedoch nicht durch Tatsachen belegt. Die oben dargestellten Aktivitäten des Antragstellers ließen sich auch nicht als Unterstützen von verfas­sungs­feind­lichen Vereinigungen einordnen, insbesondere fehle es an einer hinreichend nachhaltigen bzw. außenwirksamen Betätigung.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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