21.11.2024
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Dokument-Nr. 30149

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss19.04.2021

Allge­mein­ver­fügung des Landkreises Gießen gilt auch für GeimpfteVG Gießen lehnt Eilantrag zweier Geimpfter gegen zusätzliche nächtliche Kontakt­beschränkungen ab

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einen Eilantrag zweier Antragsteller gegen zusätzliche nächtliche Kontakt­beschränkungen der aktuellen Allge­mein­ver­fügung des Landkreises Gießen abgelehnt.

Der Landkreis Gießen hat in der aktuellen Fassung seiner Allge­mein­ver­fügung unter anderem weitergehende Kontakt­be­schrän­kungen im öffentlichen Raum geregelt (Nr. 5 der 23. Allge­mein­ver­fügung in der aktuellen Fassung vom 10. April 2021). Bereits durch die Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung des Landes Hessen ist aktuell eine Kontakt­be­schränkung auf Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von maximal fünf Personen zweier Hausstände verfügt - Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind hierbei ausgeklammert. Darüber hinaus gehend hat der Landkreis Gießen in seiner aktuellen Allge­mein­ver­fügung geregelt, dass an genau bezeichneten Plätzen, Orten und Anlagen im Bereich des Landkreises Gießen der Aufenthalt in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von insgesamt drei Personen gestattet ist. Kinder bis zum Alter von 14 Jahren seien hierbei mitzuzählen.

Geimpfte Antragsteller begehren Ausnahme von jeglichen Schutzmaßnahmen

Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller im Rahmen des verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilverfahrens gewandt. Sie haben zum einen geltend gemacht, dass die weitergehende Kontakt­be­schränkung sie unver­hält­nismäßig in ihren Grundrechten einschränke. Zudem haben die Antragsteller angegeben, dass sie selbst bereits vollständig gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft und deshalb von jeglichen Schutzmaßnahmen auszunehmen seien.

Keine Ausnahmen für Geimpfte

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat hingegen festgestellt, dass die von dem Landkreis verfügten Maßnahmen nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Kontakt­be­schrän­kungen seien zur Eindämmung der Pandemie grundsätzlich geeignet und angesichts des Ausmaßes des Infek­ti­o­ns­ge­schehens im Landkreis Gießen mit aktuell wieder steigender Inzidenz auch notwendig. Mangels wissen­schaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse sei es auch aktuell nicht geboten, Personen, die bereits gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft sind, als Adressaten von entsprechenden Schutzmaßnahmen auszuklammern. Insbesondere könne derzeit noch nicht hinreichend genau beziffert werden, in welchem Maße eine Impfung die Übertragung des Virus reduziere.

Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten der Antragsteller

Eine entsprechende Sachaufklärung sei im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich. Die aus diesen Gründen von dem Verwal­tungs­gericht vorgenommene Interessen- und Folgenabwägung ging zu Lasten der Antragsteller aus. Der Schutz von Leib und Leben von Menschen sowie die Aufrecht­er­haltung und Funkti­o­ns­fä­higkeit des staatlichen Gesund­heits­systems würden hier die allgemeine Handlungs­freiheit und Freizügigkeit der Antragsteller überwiegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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