Geklagt hatte ein Beamter der Bundesagentur für Arbeit, der beihilfeberechtigt und gleichzeitig freiwillig gesetzlich versichert ist. Nach einem Beihilfeantrag des Klägers nahm die Beklagte den entsprechenden Abzug der so genannten Praxisgebühr vor, die der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte bereits zuvor entrichtet hatte. Mit seiner Klage machte der Beamte geltend, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widerspreche, wenn er auf Grund seiner freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung doppelt mit der Praxisgebühr belastet werde. Die Bundesagentur hielt dem entgegen, die Praxisgebühr sei bereits auf Grund ihrer geringen Höhe für sich gesehen nicht übermäßig belastend und damit zumutbar. Außerdem sei es auch nicht geboten, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung lückenlos aufeinander abgestimmt seien.
Dieser Auffassung war nun auch die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen und verwies darauf, dass der Dienstherr zwar Vorkehrungen dafür treffen müsse, dass der Amts angemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet sei. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange die Fürsorgepflicht allerdings nicht. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Auch verlange die Fürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernehme oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sei. Zudem müssten das Beihilfesystem und die private Versicherung nicht lückenlos aufeinander abgestimmt sein. Das Fürsorgeprinzip verbiete lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unübersehbar seien. Davon könne bei der Belastung mit der Praxisgebühr nicht ausgegangen werden. Den Einwand des Klägers, dass er als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenkasse zweimal die so genannte Praxisgebühr zu entrichten habe und damit doppelt belastet sei, ließ die Kammer nicht gelten, zumal sie letztlich daraus resultiere, dass der Beamte sich selbst für diese Art der Eigenvorsorge entschieden habe. Ihm stehe ihm frei, sich privat zu versichern und so die Doppelbelastung zu verhindern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 01.06.2006