21.11.2024
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Dokument-Nr. 7415

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Beschluss09.02.2009Verwaltungsgericht Gießen8 L 49/09.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss09.02.2009

VG Gießen setzt Vollziehung des Abfall­ge­büh­ren­be­scheides für das Jahr 2008 auf Antrag der Stadt Gießen teilweise ausGebüh­ren­be­scheid ist nicht rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat dem Eilantrag der Stadt Gießen stattgegeben, mit dem diese die Aussetzung der Vollziehung des Abfall­ge­büh­ren­be­scheides für das Jahr 2008 begehrt hat, soweit dieser auf Grund einer Satzung­s­än­derung im November 2008 zur Festsetzung deutlich erhöhter Gebühren geführt hatte.

Mit der Satzung­s­än­derung sollten Kosten­un­ter­de­ckungen aus den Jahren 2005 und 2006 zum Ausgleich gebracht werden, was zu einer zusätzlichen Belastung der Stadt Gießen mit etwa 400.000 Euro führte.

Die 8. Kammer kommt in ihrem Beschluss nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebüh­ren­be­scheides bestehen. Hinsichtlich der Festsetzung einer geänderten Grundgebühr für die Abfal­l­ent­sorgung der Stadt Gießen für das Jahr 2008 sei ein Erfolg des von der Stadt Gießen eingelegten Widerspruchs wahrschein­licher als ein Misserfolg. Zum einen bestünden Zweifel am in der Satzung festgelegten Gebührenssatz, weil dem Kreistag beim Beschluss über die Satzung­s­än­derung keine hinreichende Gebüh­ren­ka­l­ku­lation vorgelegen habe. Dies hält die Kammer bei einer Änderung des Gebührensatzes, die auf einer Nachtrags­ka­l­ku­lation beruht, jedoch für erforderlich, damit der Kreistag als Satzungsgeber in der Lage sei, das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die Beschluss­vorlage des Kreis­aus­schusses zur Satzung­s­än­derung habe jedoch keine hinreichend detaillierte Kalkulation enthalten.

Weitere Zweifel an der Gültigkeit der Änderungs­satzung begründet die Kammer damit, dass die fragliche Gebüh­ren­un­ter­deckung aus den Jahren 2005 und 2006 durch diese Satzung nicht periodengerecht, das heißt in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­periode, sondern verspätet zum Ausgleich gebracht werden solle. Die Einbeziehung von Kosten­un­ter­de­ckungen und ein Ausgleich seien zwar grundsätzlich auch nach Ablauf der jeweiligen Rechnungs­periode möglich. Dies müsse aber in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalku­la­ti­o­nsperiode erfolgen. Der Ausgleich der fraglichen Gebüh­ren­un­ter­deckung für die Jahre 2005 und 2006 sei somit durch die Änderungs­satzung zur Abfall­ge­büh­ren­satzung im Jahre 2008 nicht mehr möglich gewesen.

Offen ließ die Kammer dagegen, ob der bei der Beratung der Änderungs­satzung wegen Widerstreits der Interessen erfolgte Ausschluss der Kreis­tags­mit­glieder, die zugleich dem Magistrat der Stadt Gießen angehören, zu Recht erfolgt und die Erhöhungs­satzung auch aus diesem Grund nichtig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 09.02.2009

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