Mit der Satzungsänderung sollten Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2005 und 2006 zum Ausgleich gebracht werden, was zu einer zusätzlichen Belastung der Stadt Gießen mit etwa 400.000 Euro führte.
Die 8. Kammer kommt in ihrem Beschluss nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen. Hinsichtlich der Festsetzung einer geänderten Grundgebühr für die Abfallentsorgung der Stadt Gießen für das Jahr 2008 sei ein Erfolg des von der Stadt Gießen eingelegten Widerspruchs wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Zum einen bestünden Zweifel am in der Satzung festgelegten Gebührenssatz, weil dem Kreistag beim Beschluss über die Satzungsänderung keine hinreichende Gebührenkalkulation vorgelegen habe. Dies hält die Kammer bei einer Änderung des Gebührensatzes, die auf einer Nachtragskalkulation beruht, jedoch für erforderlich, damit der Kreistag als Satzungsgeber in der Lage sei, das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die Beschlussvorlage des Kreisausschusses zur Satzungsänderung habe jedoch keine hinreichend detaillierte Kalkulation enthalten.
Weitere Zweifel an der Gültigkeit der Änderungssatzung begründet die Kammer damit, dass die fragliche Gebührenunterdeckung aus den Jahren 2005 und 2006 durch diese Satzung nicht periodengerecht, das heißt in der nächsten jährlichen Abrechnungsperiode, sondern verspätet zum Ausgleich gebracht werden solle. Die Einbeziehung von Kostenunterdeckungen und ein Ausgleich seien zwar grundsätzlich auch nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode möglich. Dies müsse aber in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgen. Der Ausgleich der fraglichen Gebührenunterdeckung für die Jahre 2005 und 2006 sei somit durch die Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung im Jahre 2008 nicht mehr möglich gewesen.
Offen ließ die Kammer dagegen, ob der bei der Beratung der Änderungssatzung wegen Widerstreits der Interessen erfolgte Ausschluss der Kreistagsmitglieder, die zugleich dem Magistrat der Stadt Gießen angehören, zu Recht erfolgt und die Erhöhungssatzung auch aus diesem Grund nichtig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 09.02.2009