15.11.2024
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Dokument-Nr. 6649

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Beschluss05.09.2008Verwaltungsgericht Gießen8 L 2122/08.GI, 8 L 2123/08.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss05.09.2008

Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung: Veränderungen an der Tagesordnung müssen pünktlich eingereicht werdenFraktion der Grünen in Laubach scheitert mit Eilanträgen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat zwei Eilanträge der Fraktion der Grünen in der Laubacher Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung abgelehnt, mit denen die Fraktion die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finan­z­aus­schusses am 10.09.2008 sowie des Sozial­aus­schusses am 09.09.2008 begehrte.

Der Vorsitzende des Haupt- und Finan­z­aus­schusses und die Vorsitzende des Sozial­aus­schusses hatten es abgelehnt, die am 29.08.2008 übermittelten Anträge der Fraktion auf die Tagesordnung der Sitzungen zu nehmen, da die Einladungen zum Teil bereits verschickt und die Anträge daher zu spät eingereicht worden seien. Die Fraktion der Grünen berief sich demgegenüber auf die Dringlichkeit der Anträge und die bisherige Praxis, auch kurzfristig eingereichte Anträge noch auch die Tagesordnung zu nehmen.

Das Verwal­tungs­gericht führt nun in seiner Entscheidung aus, eine Verpflichtung des Vorsitzenden des Haupt- und Finan­z­aus­schusses und der Vorsitzenden des Sozial­aus­schusses zur Aufnahme der erst am 29.08.2008 eingereichten Anträge ergebe sich aus der Geschäfts­ordnung der Laubacher Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung nicht. Diese auch für Ausschuss­sit­zungen geltende Geschäfts­ordnung sehe vor, dass zwischen dem Zugang eines Antrags bei dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag mindestens 21 Tage zu liegen haben. Bei verspätet eingehenden Anträgen liege es daher im Ermessen des Vorsitzenden, ob er die Anträge noch auf die Tagesordnung nehme, d.h. er müsse sie nicht aufnehmen, dürfe sie aber auch nicht willkürlich übergehen. Ein solches willkürliches Übergehen liege hier nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzenden der beiden Ausschüsse darauf verwiesen hätten, die Sitzungs­un­terlagen seien bereits versandfertig gewesen und zum Teil schon zur Post gelangt, obwohl es einem Ausschuss­vor­sit­zenden auch in diesen Fällen rechtlich grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Ladung zu erweitern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 08.09.2008

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