24.11.2024
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Dokument-Nr. 34309

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Urteil26.08.2024Verwaltungsgericht Gießen8 K 678/23.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil26.08.2024

Ein nach Stundensatz bezahlter Aufsichtsrat ist eine besoldete StelleFür die Wahl eines Aufsichtsrats ist das Mehrheits­wahlrecht anzuwenden

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Klage im Zusammenhang mit der Wahl von Aufsichtsräten von Betei­li­gungs­ge­sell­schaften des Zweckverbandes Oberhessische Versor­gungs­be­triebe (ZOV) abgewiesen.

Die Klägerin ist Vorstands­mitglied des ZOV. Im Jahr 2022 erstellte sie für die Wahl mehrerer Aufsichtsräte von Gesellschaften, an denen der ZOV beteiligt ist, eigene Listen mit Wahlvorschlägen. Diese unterlagen gegenüber konkurrierenden Listen­vor­schlägen der CDU- und SPD-Fraktion. Anschließend wurden die Aufsichtsräte entsprechend bestellt. Die Klägerin machte nun gerichtlich insbesondere geltend, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Es hätte das Verhält­nis­wahlrecht statt des Mehrheits­wahl­rechts angewendet werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Kommu­na­l­ver­fas­sungsrecht, welches die Verhältniswahl für mehrere gleichartige unbesoldete Stellen vorsehe. Bei den Aufsichts­rats­sitzen handele es sich um solche unbesoldeten Stellen. Sie seien etwa mit einem ehrenamtlichen Gemein­de­vorstand gleichzusetzen.

Zudem hätten die Stellen paritätisch mit einem Frauenanteil von mindestens 30 % besetzt werden müssen.

Das Gericht stellte demgegenüber keinen Fehler im Rahmen der Wahlen fest. Der Einzelrichter führte zur Begründung aus, dass das Mehrheits­wahlrecht anzuwenden sei, weil es sich bei den Aufsichtsräten um besoldete Stellen handele. Hierfür spreche bereits der Stundensatz, mit dem diese entlohnt würden. Bei der angestrebten paritätischen Besetzung handele es sich um eine Zielvorgabe, auf die hingewirkt werden solle. Eine starre Vorgabe zur Besetzung stelle dies nicht dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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