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02.04.2026 

Dokument-Nr. 35882

Sie sehen das „Steinerne Haus“ in der Altstadt der hessischen Stadt Büdingen.
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Urteil01.04.2026Verwaltungsgericht Gießen8 K 5744/18.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil01.04.2026

Ehemaliger Bürgermeister wendet sich erfolgreich gegen Regress­for­de­rungen seiner StadtVerwal­tungs­gericht konnte den bezifferten Schaden nicht feststellen

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat mit Urteil vom gestrigen Tag der Klage eines ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Büdingen stattgegeben, die sich gegen von der Stadt Büdingen erhobene Regress­for­de­rungen richtete.

Mit einem im Jahr 2015 ergangenen Bescheid setzte die Stadt Büdingen gegen den Kläger, der seit dem Jahr 2004 bis zu seinem Ruhestand­seintritt im Jahr 2022 Bürgermeister der Stadt Büdingen war, Regress­for­de­rungen fest. Diese Regress­for­de­rungen stützte die Stadt Büdingen auf zwei Vorgänge während der Dienstzeit des Klägers. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe betrafen einerseits den Abschluss eines Dienst­leis­tungs­ver­trages, in dessen Zuge ein weiteres Fahrzeug für das Ordnungsamt beschafft wurde, andererseits den Verkauf eines Grundstücks, bei welchem dem Käufer mit Zustimmung des Bürgermeisters ein Nachlass gewährt wurde. Durch diese, aus Sicht der Stadt Büdingen rechtswidrige Verhal­tens­weisen sei der Stadt Büdingen ein Schaden i. H. v. insgesamt 54.500,00 Euro entstanden, weil diese weder das Fahrzeug noch den Nachlass so gewollt habe.

Gegen den genannten Bescheid und einen hierzu im Jahr 2018 ergangenen Wider­spruchs­be­scheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass er seine Dienstpflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Demgegenüber verwies die Stadt Büdingen insbesondere darauf, dass der Kläger vorsätzlich und ohne Einbindung der zu beteiligenden Gremien gehandelt habe. Das Klageverfahren wurde aufgrund eines parallel geführten Diszi­pli­na­r­ver­fahrens im Jahr 2021 bis zum Jahr 2025 zunächst ruhend gestellt. Ihr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2026 ergangenes Urteil begründete die Kammer im Wesentlichen damit, dass der von der Stadt bezifferte Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung der erhobenen Schaden­s­er­satz­ansprüche.

Die Entscheidung (Urteil vom 1. April 2026, Az.: 8 K 5744/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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