18.10.2024
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Dokument-Nr. 33692

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil12.01.2024

Keine Befreiung von Zweit­woh­nungs­steuer bei gemeinsamer Arbeitswohnung von EhegattenGemeinsam pendeln nicht vom Schutzzweck der Satzungs­re­gelung erfasst

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das sich gegen die Heranziehung zur Zweit­woh­nungs­steuer wandte. Ein gemeinsames Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz befreie nicht von dieser Steuer.

Die Kläger bewohnen - nunmehr als Nebenwohnung angemeldet - ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das sie nun als Hauptwohnsitz angemeldet haben. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die beklagte Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie meinen, ihr Lebens­mit­telpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich darauf, dass die Satzung der Stadt Bad Vilbel für ihren Fall vorsehe, dass keine Zweit­woh­nungs­steuer erhoben werde. Nach der entsprechenden Satzungs­re­gelung ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann.

Gemeinsam pendeln stellt kein getrenntes Eheleben dar

Diese Voraussetzungen längen im Falle der Kläger zwar vor. Der Fall der Kläger sei jedoch nicht von dem Schutzzweck der Satzungs­re­gelung erfasst. Geschützt werde durch den Befrei­ung­s­tat­bestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäf­ti­gungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurch­schnittliche finanzielle Leistungs­fä­higkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses „Wohnen“ eine Wohnung - die Erstwohnung - ausreichend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Beklagten zu pendeln. Eine Trennung der Kläger (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Die Kläger seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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