26.10.2024
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Dokument-Nr. 34482

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil08.10.2024

Zweit­woh­nungs­steuer trotz Leerstands und VerkaufsabsichtNur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweit­wohnungs­steuer­frei

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Klage abgewiesen mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweit­woh­nungs­steuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauch­rechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Besitz der Wohnung als reine Kapitalanlage nicht hinreichend dargelegt

Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berich­t­er­statterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte - wie die Klägerin - grundsätzlich der Zweit­woh­nungs­steuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinn­er­zie­lungs­absicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe.

Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufs­be­mü­hungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauch­be­rechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischen­zeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauch­rechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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