21.11.2024
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Dokument-Nr. 1446

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss07.12.2005

Gericht bestätigt Verlängerung der SperrzeitSperr­zeit­ver­län­gerung für die Gaststätte "Clou" in Grünberg bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat in einem Beschluss eine mit sofortiger Wirkung angeordnete Sperr­zeit­ver­län­gerung der Stadt Grünberg für die Gaststätte "Clou" bestätigt. Der Eilantrag des Gastwirtes blieb erfolglos.

Massive Beschwerden der Anwohner, die sich über zerschlagene Flaschen und Gläser, Erbrochenes, abgeknickte Pflanzen und verschüttete Getränke sowie Ruhestörungen durch die Besucher der Gaststätte beschwert hatten, hatten zu der Festsetzung der Schließzeiten ab 24.00 Uhr bzw. 1.00 Uhr nachts geführt. Der Gastwirt hatte sich im Verfahren auf sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen und auf mangelnde Ermittlungen der Behörden im Hinblick auf die Beschwerden der Anwohner, die Anlass zur Anordnung gegeben hatten.

Die 8. Kammer befand nun, die Anordnung der Stadt Grünberg sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 18 Gaststät­ten­gesetz i.V.m. der hessischen Sperr­zeit­ver­ordnung könne die zuständige Verwal­tungs­behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen. Die Stadt Grünberg habe zu Recht das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperr­zeit­ver­län­gerung bejaht. Ein solches liege nur bei einem Bedarf der Allgemeinheit, der sich in den Schranken der Gemein­wohl­ver­träg­lichkeit bewege und durch Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei, vor. Hierzu zähle insbesondere auch das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe. Durch den Betrieb der Gaststätte "Clou" sei das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft nachhaltig verletzt, was die Stadt Grünberg ausreichend ermittelt habe. Zeitungs­mel­dungen, Polizeiberichte und Beschwerden der Anwohner belegten, dass durch betrunkene und laut grölende Besucher der Gastwirtschaft, aber auch durch zerschlagene Flaschen und Gläser, Erbrochenes, abgeknickte Pflanzen und verschüttete Getränke die Nachbarn in ihren Rechten verletzt würden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes sah die Kammer dagegen nicht, da die Ausübung des Gaststät­ten­ge­werbes nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt werde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Gaststät­ten­be­treiber kann innerhalb von 2 Wochen mit der Beschwerde den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel anrufen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen vom 12.12.2005

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