15.11.2024
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Dokument-Nr. 6644

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil05.09.2008

Verän­de­rungs­sperre, die Verhin­de­rungs­planung dient, ist rechtswidrigStreit um Baugenehmigung zur Errichtung von Windener­gie­anlagen über 50 Meter

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einer Klage teilweise stattgegeben, mit der die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windener­gie­anlagen erstreiten wollte.

Die Klägerin möchte im Stadtteil Bruchenbrücken der Stadt Friedberg fünf Windener­gie­anlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m, was einer Gesamthöhe mit Rotorblättern von 138 m entspricht, errichten. Die hierfür erforderliche immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung beantragte sie im Dezember 2004. Die ins Auge gefasste Fläche ist derzeit noch als landwirt­schaftliche Fläche im Flächen­nut­zungsplan der Stadt Friedberg ausgewiesen. Nachdem zunächst vorgesehen war, den Flächen­nut­zungsplan zu ändern und eine Vorrangzone für Windener­gie­anlagen dort auszuweisen, beschloss die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung 2005 schließlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der für diese Fläche ein Sondergebiet für Windener­gie­anlagen mit einer Nabenhöhe nur bis 50 m ausweisen soll. Gleichzeitig wurde eine Verän­de­rungs­sperre beschlossen und mittlerweile auch verlängert. Eine Änderung des Flächen­nut­zungsplans unterblieb.

Das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt lehnte die beantragte Genehmigung ab, weil die Stadt Friedberg ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben versagt habe und zudem die beschlossene Verän­de­rungs­sperre einer Genehmigung entgegenstehe.

Die Klägerin hält die Verän­de­rungs­sperre für unwirksam, weil diese einer so genannten Verhin­de­rungs­planung diene; Windener­gie­anlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m seien wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben.

Nach der ersten mündlichen Verhandlung am 21.12.2007 hatte das Verwal­tungs­gericht ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu der Frage eingeholt, ob Windener­gie­anlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m am geplanten Standort wirtschaftlich betrieben werden können. Dieses Gutachten hat nun die Auffassung der Klägerin bestätigt, dass derartige Windener­gie­anlagen im Bereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht betrieben werden können. Das Gericht hat daher die Bauauf­sichts­behörde verpflichtet, unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut über die Baugenehmigung zu entscheiden. Diese dürfe jedenfalls nicht wegen fehlenden Einvernehmens der beigeladenen Stadt Friedberg oder dem Hinweis auf die Verän­de­rungs­sperre versagt werden.

Denn letztere sei unwirksam, weil sie einer so genannten Verhin­de­rungs­planung diene. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Bebauungsplan nur dazu diene, das Vorhaben der Klägerin zu verhindern und nicht der Sicherung einer positiven Planung. Damit sei auch die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 05.09.2008

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