15.11.2024
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Dokument-Nr. 29480

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Beschluss17.11.2020Verwaltungsgericht Gießen7 L 3773/20.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss17.11.2020

Eilantrag eines Schülers auf Entbindung von der Maskenpflicht abgelehntMaskenpflicht auch im Präsen­z­un­terricht verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat Beschluss der 7. Kammer vom 17. November 2020 den Eilantrag eines Schülers abgelehnt, mit dem dieser begehrte, auf dem Schulgelände und während des Präsen­z­un­ter­richts aus gesund­heit­lichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.

Der Antragsteller besucht die 8. Jahrgangsstufe einer im Lahn-Dill-Kreis gelegenen Schule und machte geltend, dass ihn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einer Weise beeinträchtige, die über eine allgemein zumutbare gesundheitliche Belastung hinausgehe. Er leide durch die eingeschränkte Atmung infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung unter stechendem Kopfschmerz, Benommenheit, Konzen­tra­ti­o­ns­verlust und leichten Gleich­ge­wichts­s­tö­rungen. Alle von ihm angefragten Ärzte hätten eine Attestierung verweigert; er sei aber auch nicht verpflichtet, zur Glaub­haft­machung ein ärztliches Attest vorzulegen.

Keine Zweifel an der Verhält­nis­mä­ßigkeit der Maskenpflicht im Unterricht

Das Verwal­tungs­gericht Gießen führte in seiner Entscheidung aus, gemäß der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus bestehe in hessischen Schulen grundsätzlich die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung - auch während des Präsen­z­un­ter­richts - zu tragen. Durchgreifende Zweifel an der Verhält­nis­mä­ßigkeit dieser Maskenpflicht bestünden nicht. Der Antragsteller habe die von ihm behaupteten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit hierfür die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werde, sei dies grundsätzlich unbedenklich.

Quelle: Verwaltungsgericht gießen, ra-online (pm/aw)

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