02.12.2024
02.12.2024  
Sie sehen ein Bewohnerparkausweis an der Frontscheibe eines PKWs.

Dokument-Nr. 34571

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Urteil13.11.2024Verwaltungsgericht Gießen6 K 2830/24.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil13.11.2024

Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis auch für im Ausland zugelassene FahrzeugeAnspruch auf Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis auch für Auto mit ausländischer Zulassung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Stadt Marburg dazu verpflichtet, einer Studentin einen Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis zu erteilen, die ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug nutzt.

Die Klägerin wohnt in einem Bewoh­ner­pa­rk­gebiet der Beklagten. Sie nutzt ein Kraftfahrzeug ihres Vaters, der tschechischer Staats­an­ge­höriger ist und das Fahrzeug in Tschechien zugelassen hat. Im Frühjahr 2024 beantragte sie bei der Stadt Marburg die Erteilung eines Bewoh­ner­pa­r­k­aus­weises. Dies lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass sie Bewoh­ner­pa­r­k­ausweise für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nicht erteilen könne. Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Stadt weiter, dass eine ausländische Zulassung gegen eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin spreche, weil ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug nur vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen dürfe.

Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis dient den Anwohnern

Das VG sah dies anders und bejahte hingegen den Anspruch der Studentin auf einen Bewohnerparkausweis. Bei der Klägerin handele es sich um eine Anwohnerin, die das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutze. Gegen eine dauerhafte Nutzung spreche insbesondere nicht, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Es sei bereits nicht klar, ob das von der Klägerin genutzte Fahrzeug diese Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin gab nämlich an, dass sie das Fahrzeug während der Semesterferien nicht in Deutschland nutze. Diese Prüfung obliege der Zulas­sungs­behörde, die je nach Einzelfall eine Untersagung des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr ohne deutsche Zulassung aussprechen könne.

Die Versagung eines Bewoh­ner­pa­r­k­aus­weises für im Ausland zugelassene Fahrzeuge entspreche nicht dem Zweck der Vorschriften. Ein Bewoh­ner­pa­rk­gebiet diene dem Anwoh­ne­r­in­teresse, in inner­städ­tischen Wohnstraßen eine Abstell­mög­lichkeit für ein (dauerhaft) genutztes Kraftfahrzeug zu finden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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