15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 2318

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Beschluss04.05.2006Verwaltungsgericht Gießen6 G 3981/05
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss04.05.2006

Untersuchung der Altdeponie Abendstern in Heuchelheim findet statt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat den Eilantrag der Firma zurückgewiesen, die das Gelände der stillgelegten Deponie Abendstern in Heuchelheim auf Grund diverser ihr erteilter Bauge­n­eh­mi­gungen mit mineralischen Abfällen bis zu bestimmten Schad­s­toff­klassen auffüllt.

Das Regie­rungs­prä­sidium Gießen verpflichtete die Antragstellerin mit Bescheid zur Durchführung von Untersuchungen der Gelän­de­pro­fi­lierung, um die Schad­s­toff­be­lastung der eingesetzten Abfälle feststellen und bewerten zu können. Dazu soll an 24 Probe­nah­me­stellen anhand eines Kernbohr- /Rammkern­bohr­ver­fahrens sortenreines Probematerial gewonnen werden, das die Schichtung der Profilierung aufzeigt und untersucht werden. Grund der Verfügung war der Verdacht der Einbringung von nicht zugelassenem Material, der auch zu staats­an­walt­schaft­lichen Ermittlungen geführt hat.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Regie­rungs­prä­sidium Gießen sei auf Grund der ihr durch den Landkreis erteilten Bauge­n­eh­mi­gungen für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zuständig. Außerdem sei die Maßnahme nicht geeignet, das in einem Fall in vergleichsweise geringer Menge unzulässig eingebrachte Material zu erkunden. Sie stehe zudem außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg und sei auch ungeeignet, da aufgrund der Vermischung der Abfälle ein Auffinden sortenreiner Abfälle ausgeschlossen sei. Das Verwal­tungs­gericht hat die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil die im gerichtlichen Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

Die abfall­rechtliche Zuständigkeit des Regie­rungs­prä­sidiums sei ebenso gegeben, wie die rechtlichen Eingriffs­vor­aus­set­zungen. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der auf dem Abens­tern­gelände durchgeführten Maßnahme nicht um eine Abfall­ver­wertungs- sondern um eine Abfall­be­sei­ti­gungs­maßnahme (Deponierung) handele, die nicht baurechtlich, sondern im abfall­recht­lichen Planfest­stel­lungs­ver­fahren hätte genehmigt werden müssen. Maßgebend für die Bewertung der Gelän­deauf­schüttung als Abfall­de­po­nierung war für die Kammer dabei, dass der Hauptzweck der Nutzung nicht in der Ersetzung von Rohstoffen durch Nutzung der stofflichen Eigenschaften des eingebrachten Abfalls, sondern in der Nutzung der Fläche zur Beseitigung dessen Schad­s­toff­po­tentials zu sehen sei.

Dessen ungeachtet sei die Verfügung zu Recht ergangen, denn es sei ein Pflich­ten­verstoß gegen die in der Baugenehmigung enthaltenen abfall­recht­lichen Neben­be­stim­mungen nachgewiesen und es bestünden konkrete Anhaltspunkte für weitere Pflich­ten­verstöße. So sei nachweislich in einem Falle stärker als zulässig belastetes Material eingebracht und seien die notwendigen Eigenanalysen nicht in dem durch die Bauge­n­eh­mi­gungen geforderten Umfang durchgeführt worden. Die bereits durchgeführten Boden­un­ter­su­chungen seien nicht aussagekräftig. Die angeordneten Bohrungen seien auch geeignet, um mögliche unzulässige Ablagerungen festzustellen.

Quelle: ra-online, VG Gießen

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