18.10.2024
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Dokument-Nr. 30546

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss12.07.2021

Konkurrenten­eilantrag gegen die Auswah­l­ent­scheidung zur Besetzung der Stelle des Leiters der General­staats­anwaltschaft in Hessen bleibt erfolglosVG lehnt Konkurrenten­eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Eilantrag eines unterlegenen Bewerbers um das Amt des Leiters der Hessischen General­staats­anwaltschaft abgelehnt.

Um die im Dezember 2019 ausgeschriebene Stelle hatten sich unter anderem der Antragsteller, ein Richter am BGH (R6), und der später ausgewählte Beigeladene, ein verbeamteter Minis­te­ri­a­l­di­rigent (B6) im Hessischen Justiz­mi­nis­terium, beworben. Die Auswahl fiel auf den Beamten, da dieser nach Auffassung des Justiz­mi­nis­teriums einen leichten Bewer­tungs­vor­sprung in seiner dienstlichen Beurteilung vorweisen könne und zudem bereits dienstliche Erfahrung als ständiger Vertreter des Leiters der General­staats­an­walt­schaft habe sammeln können.

Antragsteller rügt Auswah­l­ent­scheidung

Der Antragsteller hatte gegen die Auswahlentscheidung u.a. geltend gemacht, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar und falsch bewertet worden seien und sein derzeitiges Amt höher zu bewerten sei.

VG: Auswah­l­ent­scheidung nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Das Justiz­mi­nis­terium habe in seiner Auswah­l­ent­scheidung insbesondere zu Recht angenommen, dass - trotz höherer Besoldung auf Bundesebene - die Wertigkeit der derzeitigen Ämter der Bewerber (R6 Bund bzw. B6 Hessen) gleich sei und daher die aus Anlass der Bewerbungen erstellten und maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber, die darin jeweils die Höchstnote erhalten hatten, ebenfalls als gleichwertig anzusehen seien.

Vorerfahrung als Auswahl­kri­terium bei Pattsituationen zulässig

Dass die weitere Auswertung der dienstlichen Beurteilungen einen geringen Vorsprung des ausgewählten Bewerbers ergebe, habe das Justiz­mi­nis­terium nachvollziehbar heraus­ge­ar­beitet. Aber auch die vom Justiz­mi­nis­terium angestellte Hilfserwägung, dass der Beigeladene bereits über eine einschlägige dienstliche Erfahrung im ausge­schriebenen Amt verfüge, weil er bereits als ständiger Vertreter eines General­staats­an­waltes tätig gewesen sei, ist nach Auffassung der Kammer bei Pattsituationen im Bewerberfeld ein zulässiges Kriterium.

Verfas­sungs­rechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese bei Vergabe öffentlicher Ämter maßgebend

Der Grundsatz der Bestenauslese, wonach bei der Vergabe öffentlicher Ämter die in Art. 33 Abs. 2 GG verfas­sungs­rechtlich verankerten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung maßgeblich sind, erlaube es, nach Feststellung eines Eignungs­gleich­standes darauf abzustellen, welcher Bewerber bereits über eine Vorerfahrung im ausge­schriebenen Amt verfüge, da dieser dann insbesondere mit einer geringeren Einar­bei­tungszeit auf dem zu besetzenden Dienstposten verwendbar sei.

Beschluss ist noch nicht rechtskräftig

Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht gießen, ra-online (pm/ab)

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