21.11.2024
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Dokument-Nr. 7902

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss14.05.2009

Verwal­tungs­gericht Gießen lehnt Anträge von Studenten auf vorläufige Zeugnisse für erste Lehramts­s­taats­prüfung abGesetzliche Grundlage der Gesamt­no­ten­be­rechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden

Zahlreiche Lehramts­s­tu­dierende stellten Anträge, nach Abschluss ihres Studiums und der Prüfungen ein vorläufiges Zeugnis mit einer anderen (besseren) Gesamtnote zu erhalten, als sie sich voraussichtlich nach der dem derzeitigen Lehrer­bil­dungs­gesetz errechnen würde. Das Verwal­tungs­gericht Gießen lehnte diese Anträge ab.

Hintergrund der Anträge ist die Befürchtung der Antragsteller, gegenüber Bewerbern aus anderen Bundesländern einen Nachteil bei der Notenberechnung und damit letztendlich auch bei der Platzierung um Stellen im Referen­da­ri­ats­dienst zu erleiden. Die Antragsteller monieren, dass die Umrechnung der nach dem bekannten Schul­no­ten­be­wer­tungs­system (-15 Punkte) benoteten Einzel­leis­tungen in das Bewer­tungs­system nach dem Lehrer­bil­dungs­gesetz insbesondere im Bereich der Note „Sehr gut“ nicht immer auch dort zum Erreichen der höchsten Notenstufe führt.

Schul­no­ten­system des hessischen Lehrer­bil­dungs­ge­setzes verstößt nicht gegen Gleicheitsgebot

Das Gericht lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass gegen zukünftiges Verwal­tungs­handeln vorläufiger Rechtsschutz nicht möglich sei, wenn zumutbar auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes verwiesen werden könne. Es sei den auf eine umgehende Entscheidung pochenden Antragstellern aber zumutbar, das Mitte Juni zu erwartende endgültige Zeugnis abzuwarten und ggf. dann dagegen Rechtsschutz zu suchen. Es entstehe ihnen dadurch kein wesentlicher unwie­der­bring­licher Nachteil. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei eine zuverlässige Prognose darüber, ob und mit welchem Rang die Antragsteller bei der Verteilung der Stellen für den Vorbe­rei­tungs­dienst Berück­sich­tigung finden, nicht möglich. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass die gesetzliche Grundlage der Gesamt­no­ten­be­rechnung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber habe sich an seinen im Prüfungsrecht anerkannten weiten gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­spielraum gehalten. Das Hessische Lehrer­bil­dungs­gesetz sehe zulässigerweise im Gegensatz zum sechsstufigen Schul­no­ten­system ein lediglich fünfstufiges Bewer­tungs­system vor, das ein „sehr gut“ nicht vorsehe, dessen Spitzennote vielmehr „Ausgezeichnet“ laute. Diese Spitzennote beginnt - anders als das „Sehrgut“ im Schul­no­ten­system nicht mit ,7 (=1+), sondern mit 1. Die damit einhergehenden Verschiebungen gegenüber dem Schul­no­ten­system verstießen nicht gegen das Gleich­heitsgebot, da sie alle Studierenden in Hessen in gleicher Weise treffen und die unter­schied­lichen Regelungen in anderen Bundesländern unbeachtlich seien. Die Entscheidung (Beschluss vom 14.05.2009, 5 L 1166/09.GI u.a.) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof einlegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 22.05.2009

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