18.10.2024
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Dokument-Nr. 32751

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil15.03.2023

Polizeianwärter muss Ausbil­dungs­bezüge nicht zurückzahlenAuflage zur Rückzah­lungs­pflicht durch Entlassung während der Ausbildung nicht anwendbar

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat der Klage eines Polizei­kom­missar-Anwärters stattgegeben, von dem das Land Hessen Bezüge in Höhe von rund 25.000 Euro zurückforderte.

Der Kläger befand sich über zweieinhalb Jahre in der Ausbildung bei der Hessischen Polizeiakademie als Beamter auf Widerruf, bevor er entlassen wurde. Anlässlich seiner Einstellung unterzeichnete er unter anderem eine Auflage zur Gewährung seiner Anwärterbezüge mit dem Wortlaut: „Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindest­dienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Das beklagte Land forderte von dem Kläger nach dessen Entlassung insgesamt rund 25.000 Euro zurück. Bei der Rückforderung wurden monatlich rund 380 Euro von den gewährten Anwärterbezügen abgezogen und dem Kläger wurde unter Beachtung seiner wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit eine Ratenzahlung von monatlich 50 Euro über eine Laufzeit von knapp 43 Jahren eingeräumt. Der Kläger meint, er habe aufgrund der Entlassung keine Möglichkeit gehabt, die Ausbildung zu beenden. Daher beziehe sich die Rückfor­de­rungs­vor­schrift nicht auf ihn. Er habe außerdem in der Ausbildung auch Gegenleistungen an den Dienstherren erbracht. Zudem stelle die Rückforderung für ihn eine unzumutbare Härte dar.

VG: Kläger ist nicht „im Anschluss“ an seine Ausbildung ausgeschieden

Nach der Urteils­be­gründung des Gerichts steht das Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst nicht in Widerspruch zu der genannten Auflage, sodass kein Anspruch auf die Rückforderung bestehe. Der Kläger sei nicht „im Anschluss“ an seine Ausbildung ausgeschieden, sondern noch während der Ausbildung. Die Auflage könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintrete, wenn die Ausbildung vorzeitig ohne einen Abschluss beendet werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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